Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im April/Mai 2022 mit der Bankkarte und dem PIN-Code seiner damaligen Partnerin ohne deren Einwilligung viermal insgesamt CHF 8'000.– von deren Konto abgehoben und für sich verwendet zu haben.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im April und Mai 2022 an verschiedenen Orten in Zürich und Umgebung ohne die Einwilligung seiner damaligen Partnerin (Privatklägerin) und unter Verwendung des ihm bekannten PIN-Codes viermal insgesamt CHF 8'000.– (CHF 2'000 / 2'000 / 1'000 / 3'000) von deren Konto bei der C._____ Bank abgehoben zu haben. Er soll dieses Geld hauptsächlich für sich verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert haben. Der Beschuldigte machte demgegenüber durchgehend geltend, mit dem Geld in ihrem Auftrag deren Miete, Kreditraten sowie eine Geldüberweisung an die Familie der Privatklägerin nach Brasilien bezahlt zu haben, während diese in Brasilien weilte; zudem schulde ihm die Privatklägerin ohnehin Geld aus einem Darlehen. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (GG230200) sprach den Beschuldigten am 20. März 2024 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2 Jahre); zudem wurde er zu Schadenersatz von CHF 8'000.– zzgl. Zins verpflichtet. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als glaubhafter eingestuften Aussagen der Privatklägerin, gestützt durch eine Zeugenaussage, und wertete die Aussagen des Beschuldigten als unrealistische Schutzbehauptungen. Der Beschuldigte focht Schuldspruch, Zivilforderung, Entschädigung der Privatklägerin und Kostenauflage vollumfänglich an; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung. Das Obergericht kam bei eingehender Prüfung der Beweislage zum gegenteiligen Ergebnis und sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei.

Bemerkungen

Die Vorinstanz erachtete dies gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt, das Obergericht hingegen sprach den Beschuldigten mangels rechtsgenüglichen Beweises vollumfänglich frei.

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