Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Als Rechtsanwalt und späterer Liquidator einer AG wirkte der Beschuldigte an der rechtswidrigen Verschiebung des gesamten Gesellschaftsvermögens von rund USD 35.8 Mio. an eine Drittgesellschaft mit und vereitelte dadurch die Befriedigung einer Gläubigerin. (Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorinstanzlich 50 Monate, obergerichtlich 42 Monate; vorinstanzliche Gesamtstrafe nach Strafminderungen u.a. für Verfahrensverzögerung: 30 Monate teilbedingt; obergerichtlich 36 Monate teilbedingt)
Der Beschuldigte war als Rechtsanwalt für eine zypriotische Gesellschaft (C._____) sowie ab November 2011 als amtlicher Liquidator der L._____ AG tätig. Zwischen 2011 und 2013 wirkte er in dieser Doppelrolle entscheidend daran mit, dass das gesamte liquide Vermögen der L._____ AG in Höhe von rund USD 35.8 Mio. (bzw. rund CHF 35.8 Mio.) an die C._____ überwiesen wurde (Hauptdelikt). Dies geschah, obwohl dem Beschuldigten bekannt war, dass allfällige Schadenersatzansprüche der C._____ durch eine frühere Vergleichsvereinbarung mit Saldoklausel bereits erloschen waren. Zur Verschleierung und Legitimierung verfasste er rückdatierte Zusatzvereinbarungen und liess in der Buchhaltung der L._____ AG wahrheitswidrige Ausbuchungen vornehmen. Durch den vollständigen Mittelabfluss fiel die L._____ AG in die Zahlungsunfähigkeit, wodurch eine Gläubigerin (D1._____ GmbH) mit ihrer Forderung von über EUR 20 Mio. zu Schaden kam. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten am 19. Dezember 2023 (DG220017) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) sowie der Gehilfenschaft dazu und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monaten), wovon 1 Jahr und 3 Monate aufgeschoben wurden (teilbedingter Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung von rund CHF 3.2 Mio. an den Kanton Zürich. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte (Freispruchantrag) und die Staatsanwaltschaft Berufung (Antrag auf Strafverschärfung auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe). Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240125 vom 3. März 2025 die Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe (Vorinstanz: 50 Monate) und erhöhte diese durch Asperation für Gläubigerschädigung (+9 Mt.), Urkundenfälschung (+4 Mt.) und Gehilfenschaftsanteile (+3 Mt.) auf eine Zwischenstrafe von 58 Monaten. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots (dreijähriger behördlicher Stillstand zwischen 2019 und 2022) mit einem Abzug von 12 Monaten, den langen Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB) mit 4 Monaten sowie das fortgeschrittene Alter (76 Jahre) mit 6 Monaten. Unter Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung erhöhte das Obergericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf 3 Jahre (36 Monate) und gewährte den teilbedingten Vollzug (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Die Ersatzforderung von CHF 3'207'730.– wurde bestätigt.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Meilen vom 19.12.2023 (DG220017, 30 Mt. Freiheitsstrafe teilbedingt [15 Mt. unbedingt / 15 Mt. bedingt], Ersatzforderung rund CHF 3.2 Mio.); OG-Urteil SB240125 vom 03.03.2025 bestätigte alle Schuldsprüche, erhöhte auf Berufung der StA die Strafe auf 36 Mt. teilbedingt (18 Mt. unbedingt / 18 Mt. bedingt) und bestätigte die Ersatzforderung. Die Felder bilden weisungsgemäss die Vorinstanz ab (30 Monate teilbedingt). Alle bestehenden Feldwerte (hauptdelikt 'ung. Geschäftsbesorgung', gewerbsmaessig=True [qualifiziert nach Abs. 3, Bereicherungsabsicht], mehrfach=False, deliktssumme 35833339, NVS 4, nationalitaet='0', vorbestraft=False) waren bereits zutreffend erfasst. private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'nein' (L._____ AG und Gläubigerin D1._____ GmbH als juristische Personen geschädigt). Besonderheiten: 'Verletzung Beschleunigungsgebot' und 'Gehilfenschaft' erfasst (dreijähriger Stillstand im Vorverfahren von Vorinstanz und OG strafmindernd berücksichtigt [-12 Mt. beim OG]; Gehilfenschaft im Schuldspruch zu Art. 158 enthalten).