Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 23.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 92500
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Als Generalunternehmer überwies der Beschuldigte fünf Tranchen im Gesamtbetrag von CHF 92'500.– von einem zweckgebundenen Baukonto für ein Einfamilienhaus auf Konten seiner Gesellschaft und Dritter.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte schloss als Generalunternehmer (G._____ GmbH) mit den Privatklägern H._____ und I._____ C._____ einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses ab. Gemäss Vereinbarung leisteten die Bauherren Zahlungen zur Tilgung des Werklohns auf ein zweckgebundenes Projektkonto («GU-Konto») bei der Raiffeisenbank. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten vor, zwischen April und Juni 2019 in fünf Tranchen Gelder im Gesamtbetrag von CHF 92'500.– (CHF 25'000.–, CHF 20'000.–, CHF 12'500.–, CHF 20'000.– und CHF 15'000.–) von diesem Baukonto abgezogen und zweckwidrig für laufende Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft sowie Zahlungen an Dritte verwendet zu haben (Hauptdelikt). Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 23. Januar 2024 (DG230013) der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig. Von weiteren Veruntreuungsvorwürfen bezüglich früherer und späterer Überweisungen sowie vom Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte den vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die Abweisung der Zivilklagen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) hob das vorinstanzliche Urteil mit Urteil SB240463 vom 14. Juli 2025 auf und sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei.

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