Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 26000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beantragte und erhielt als Geschäftsführer einer GmbH einen COVID-19-Kredit von Fr. 26'000.–, wobei er nach den Feststellungen der Vorinstanz wahrheitswidrig die ausschliessliche Verwendung für laufende Liquiditätsbedürfnisse und eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Pandemie zusicherte; zudem stiess er einen uniformierten Verkehrsdienst-Mitarbeiter, der ihn zum Umparken aufforderte, mit beiden Händen zurück und beschimpfte ihn als "Arschloch".

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte beantragte als Geschäftsführer der D._____ GmbH bei der E._____ [Bank] mit dem Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" einen Kredit von Fr. 26'000.– und erhielt ihn ausbezahlt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl warf ihm vor, dabei wahrheitswidrig die ausschliessliche Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft sowie eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Pandemie zugesichert zu haben, womit dem Bund in Höhe der hundertprozentigen Bürgschaft ein Schaden entstanden sei (Dossier 1). In Dossier 2 weigerte er sich, der Aufforderung eines uniformierten KRV-Mitarbeiters zum Umparken seines im Kreuzungsbereich stehenden Fahrzeugs nachzukommen, beschimpfte diesen als "Arschloch" und stiess ihn mit beiden Händen im Brustbereich zur Seite. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG240238) sprach den Beschuldigten am 12. März 2025 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig und von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von Fr. 25'989.53 an die Privatklägerin. Für Art. 285 StGB setzte es eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen, für die Beschimpfung 15 Tagessätze (asperiert +10 Tagessätze) fest; die Einsatzstrafe für den Betrug ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Berufungsverfahren: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung. Es galt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Freisprüche (Dispositiv-Ziff. 2) blieben unangefochten. Entscheid des Obergerichts (SB250283, 9. Oktober 2025): Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Betrug frei. Das Ankreuzen der Zusicherung einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung sei keine Täuschungshandlung, solange die Behauptung nicht klar falsch und die Gesellschaft nicht offensichtlich unbetroffen gewesen sei (BGer 7B_1346/2024 E. 1.10.1); weder Täuschung noch Vorsatz liessen sich erstellen, und die Prüfung des "an sich gesunden Unternehmens" bei der Umsatzbeeinträchtigung sei weit hergeholt. Die Schuldsprüche nach Art. 285 und Art. 177 StGB bestätigte es gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und einer Auskunftsperson. Strafzumessung: Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Beamte 30 Tagessätze (leichtes Verschulden, geringe Beeinträchtigung der körperlichen Integrität), Asperation für die Beschimpfung +10 Tagessätze; Täterkomponente neutral (vorstrafenlos, keine besondere Strafempfindlichkeit). Endstrafe: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.–, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde neu beurteilt.

Bemerkungen

ZWEIFELHAFTER EINTRAG: Quelle ist das OG-Urteil SB250283 vom 09.10.2025; das erstinstanzliche Urteil (BG Zürich, 10. Abteilung, GG240238, 12.03.2025) ist nicht publiziert. Die Felder bilden die Vorinstanz ab (Betrug, 180 TS à Fr. 200.– bedingt), das OG sprach den Beschuldigten jedoch VOM BETRUG (Hauptdelikt) FREI und bestrafte ihn nur noch wegen Art. 285 Ziff. 1 und Art. 177 StGB mit 40 TS. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe für den Betrug ist unbekannt (OG nennt nur die Einzelstrafen 30 TS für Art. 285 und 15 TS für Art. 177, asperiert +10 TS). Ob der Eintrag im KI-Modell bleiben soll, ist vom Nutzer zu entscheiden. Nationalität unbekannt (keine Angaben). Vorstrafenlos. NVS 2: Art. 285 Ziff. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB (je Vergehen). Geschädigt: Bund (100%-Bürgschaft) bzw. Privatklägerin B._____ [Unternehmen] → 'nein'.

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