Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bezog von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich über mehrere Jahre wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von CHF 70'291.–, indem er Nebeneinkünfte aus Erwerbstätigkeiten nicht deklarierte und wahrheitswidrige Antragsformulare einreichte. (Vorinstanzliche Strafe für mehrfachen Betrug: 8 Monate bedingt; OG erhöhte auf Anschlussberufung der StA auf 9 Monate bedingt.)
a) Sachverhalt und Tatausführung: Dem Beschuldigten A._____ (Staatsangehöriger von Kenia, seit über 20 Jahren in der Schweiz wohnhaft) wurde vorgeworfen, im Zeitraum von 2016 bis 2021 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wiederholt Anträge auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gestellt und dabei erzielte Nebeneinkünfte aus Erwerbstätigkeiten (u.a. Reinigungs- und Hilfsarbeiten) pflichtwidrig verschwiegen zu haben. Dadurch bezog er über mehrere Jahre hinweg unrechtmässig Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von CHF 70'291.–, welche er teils für eigene Bedürfnisse und Reisen, teils zur Unterstützung seiner Familie in Kenia verwendete. b) Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. – Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 – GG240192): Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) an, sah jedoch von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ab. c) Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (SB250037 vom 9. September 2025): Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch (eventualiter Schuldspruch nach Art. 148a StGB) sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, eine Probezeit von 3 Jahren und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. d) Erwägungen des Obergerichts zur Strafzumessung: Das Obergericht sprach den Beschuldigten für das Jahr 2021 mangels Täuschungsvorsatzes frei, bestätigte den mehrfachen Betrug jedoch für die Jahre 2016 bis 2020. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht für das schwerste Delikt (Jahr 2018) eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe fest und asperierte diese für die vier weiteren Jahre um je 1 ½ Monate auf 9 Monate Freiheitsstrafe. Die einschlägige Vorstrafe (AVIG-Widerhandlung wegen Nichtdeklaration von Einkommen) wirkte straferhöhend, die geleistete Schadenswiedergutmachung (monatliche Rückzahlungsraten von CHF 500.–) strafmindernd; beide Faktoren hielten sich die Waage. Auf Anschlussberufung der StA erhöhte das OG die bedingte Strafe daher von 8 auf 9 Monate (Probezeit 2 Jahre). Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt und die SIS-Ausschreibung mehrheitlich angeordnet (mit Minderheitsantrag).
Quelle: Obergerichtsurteil SB250037 vom 09.09.2025 (Berufung gegen BG Zürich, 10. Abt., GG240192 vom 03.12.2024). Das erstinstanzliche Urteil ist auf gerichte-zh.ch nicht publiziert; das OG-PDF dient als Quelle. Vorinstanz-Prinzip: Die Felder bilden das Urteil der Vorinstanz ab (8 Mt. Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit, Deliktssumme CHF 70'291.–). Das OG sprach den Beschuldigten für das Jahr 2021 frei, erhöhte die Strafe auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft jedoch auf 9 Monate bedingt. Nachführung 24.09.2026, am PDF verifiziert. private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Soziale Dienste der Stadt Zürich / Staat); Besonderheiten: keine (Vorsatz bestritten, kein Geständnisrabatt); Vorstrafen einschlägig (Strafbefehl 2018 wegen AVIG-Nichtdeklaration von Einkommen); NVS 0: keine Nebendelikte.