Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging gemeinsam mit D._____ einen Autoeinbruch (Diebstahl eines Portemonnaies sowie Diebstahl von Waren für CHF 205.– bei B._____ AG und Sachbeschädigung von ca. CHF 2'500.–), missbrauchte gestohlene Kreditkarten (u.a. versuchter Kauf eines Mobiltelefons für EUR 723.70), betrat trotz eröffneten Hausverbots eine B._____-Filiale und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf. (Einsatzstrafe für den Diebstahl: 2 ½ Monate; Gesamtstrafe nach Asperation, Widerruf und Zusatzstrafe: 9 Monate.)
Der Beschuldigte, ein Asylsuchender, auf dessen Gesuch die Schweiz nicht eintrat und der sich trotz mehrfacher Wegweisung weiter hier aufhielt, delinquierte kurz nach seiner Einreise 2024 wiederholt. Am 10. August 2024 versuchte er, mit einer wenige Tage zuvor entwendeten, bereits abgelaufenen Kreditkarte ein Mobiltelefon für EUR 723.70 zu bezahlen. In der Nacht auf den 3. September 2024 brach er gemeinsam mit einem Mittäter in ein Auto ein, entwendete ein Portemonnaie und verursachte einen Sachschaden von rund CHF 2'500.–; mit einer darin gefundenen Karte tätigte er geringfügige Bezüge. Zudem betrat er trotz Hausverbots eine Filiale eines Detailhändlers und stahl Waren für CHF 205.–. Er war 2024 bereits viermal mit Strafbefehlen verurteilt worden (u.a. Diebstahl, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), zuletzt vier Tage vor den Taten. Geschädigt sind Privatpersonen und ein Unternehmen. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, DG240169) sprach ihn am 28. Januar 2025 des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Es widerrief zwei bedingte Freiheitsstrafen (10 Tage und 2 Monate) und bestrafte ihn unter deren Einbezug mit 9 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Schaffhauser Strafbefehl, unbedingt, sowie einer Busse von CHF 500.–; zudem ordnete es eine Landesverweisung von 7 Jahren nach Art. 66abis StGB an. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wählte für alle Taten Freiheitsstrafen, weil eine Geldstrafe mangels Mitteln nicht vollziehbar wäre und frühere Strafen ihn nicht abhielten; die widerrufenen Strafen erhöhte sie im Rahmen der Gesamtstrafe um einen Monat. Die Busse für die Übertretungen begründete sie nicht, den Vollzug verweigerte sie mangels günstiger Prognose. Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er verlangte teilweise mildere Schuldsprüche bzw. Freisprüche (u.a. Straflosigkeit des untauglichen Versuchs mit der abgelaufenen Karte), höchstens 5 Monate Gesamtstrafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB250137, 28. Mai 2025) bestätigte alle Schuldsprüche; auch der untaugliche Versuch sei strafbar. Eigene Strafzumessung: Für die Tat vor dem Schaffhauser Strafbefehl (versuchter Datenverarbeitungsmissbrauch) Einsatzstrafe 3 Monate, wegen untauglichen Versuchs 2 Monate, als Zusatzstrafe 1 Monat. Für die späteren Taten Einsatzstrafe 2½ Monate für den Diebstahl, Asperation je 1 Monat für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und 2 Monate für den rechtswidrigen Aufenthalt (6½ Monate), Vorstrafen und Delinquenz in Probezeiten +1½ Monate, Teilgeständnisse −1 Monat, gerundet 7 Monate. Zusammen mit der Zusatzstrafe ergaben sich 8 Monate, mit den widerrufenen Strafen 9 Monate unbedingt. Busse von CHF 500.– und Landesverweisung von 7 Jahren bestätigte es.
Quelle: Obergerichtsurteil SB250137 vom 28.05.2025 (Berufung gegen BG Zürich, 10. Abt., DG240169 vom 28.01.2025). Das BG-PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht publiziert; das OG-PDF dient als Quelle. OG bestätigte Schuldsprüche, Strafe (9 Mt unbedingt), Widerrufe, Landesverweisung (7 J, Art. 66abis) und DNA vollumfänglich (Verschlechterungsverbot, nur Beschuldigtenberufung). Erfassung/Korrekturen: hauptdelikt 'Diebstahl' (Einsatzstrafe 2 ½ Mt für Diebstahl Dossier 1); deliktssumme CHF 205.– (Diebstahl B._____ AG Dossier 3; Entwendung Portemonnaie Dossier 1 im Urteil betragsmässig nicht beziffert); freiheitsstrafe_in_monaten 9 → 7 (9 Mt Gesamtstrafe inkl. 1 Mt Widerruf-Asperation [10 Tage + 2 Mt] und 1 Mt Zusatzstrafe zum Schaffhauser Strafbefehl; nach CLAUDE.md Abschnitt 4 nur Grundstrafe für neue Taten); nebenverurteilungsscore = 5 (mehrfacher betr. Missbrauch DVA +3 [Verbrechen, mehrfach], Sachbeschädigung +1, Hausfriedensbruch +1, rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 AIG +0 [Übertretung]); private_geschaedigte = 'ja' (Geschädigter C._____ und Karteninhaberin K._____); Besonderheiten: 'Geständnisrabatt' (ca. 1 Mt Minderung für Geständnisse), 'Versuch' entfernt (Hauptdelikt Diebstahl war vollendet). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur nebenverurteilungsscore 5 → 6: Der rechtswidrige Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist ein Vergehen (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe), nicht eine Übertretung. Neue Rechnung: mehrfacher DVA-Missbrauch Art. 147 Abs. 1 (2+1) + Sachbeschädigung (1) + Hausfriedensbruch (1) + rechtswidriger Aufenthalt (1) = 6. Übrige Felder unverändert (freiheitsstrafe_in_monaten 7 = Strafe für die neuen Taten ohne Widerruf und Zusatzstrafe).