Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte sorgte zusammen mit zwei Mitverantwortlichen der Entsorgungsfirma P._____ dafuer, dass der Gemeinde B._____ neben der Kehrichtentsorgung ihrer Haushalte auch die Entsorgung betriebseigener Abfaelle der P._____ sowie von Abfaellen zweier Drittbetriebe (Einkaufszentrum, Restaurant) in Rechnung gestellt wurde, wodurch ein Schaden von CHF 31'577.73 entstand.
Sachverhalt: Der Beschuldigte war zusammen mit zwei weiteren Personen (C._____, O._____) verantwortlich fuer die Entsorgungsfirma P._____. Der Anklage zufolge sorgten sie dafuer, dass der Gemeinde B._____ nicht nur die Entsorgung des Haushaltkehrichts ihrer Einwohner verrechnet wurde, sondern zusaetzlich auch die Entsorgung betriebseigener Abfaelle der P._____ sowie von Abfaellen des Einkaufszentrums Q._____ und des S._____ Restaurants, welchen die Entsorgung eigentlich separat haette in Rechnung gestellt werden muessen. Daraus resultierte ein Schaden der Gemeinde von CHF 31'577.73, welcher spaeter durch eine Drittfirma (P._____) im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung beglichen wurde. Daneben waren dem Beschuldigten urspruenglich auch Umweltdelikte (Gewaesserschutz- und Umweltschutzgesetz, Sonderabfall) vorgeworfen worden. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Buelach, Einzelgericht, GG220094 vom 30.10.2023): Der Beschuldigte wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gesprochen; die Umweltdelikte wurden grossteils eingestellt bzw. der Beschuldigte davon freigesprochen. Sanktion: Geldstrafe von 90 Tagessaetzen zu je CHF 90.–, Vollzug aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Die Zivilansprueche der Privatklaegerschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Beschuldigte beantragte vollumfaenglichen Freispruch vom Betrugsvorwurf und Verzicht auf eine Strafe; die Staatsanwaltschaft und die Privatklaegerin (Gemeindeverwaltung B._____) beantragten Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts (SB240224 vom 16.5.2025): Das Obergericht kam nach eingehender eigener Beweiswuerdigung zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf nicht rechtsgenuegend erstellen liess, und sprach den Beschuldigten vollumfaenglich frei. Es beruecksichtigte dabei insbesondere, dass die Schadenersatzforderung der Gemeinde B._____ bereits vollstaendig durch eine Drittfirma beglichen worden war, wies die entsprechende Zivilforderung ab und sprach dem Beschuldigten eine Prozessentschaedigung von CHF 48'000.– fuer beide Instanzen zu. Zur Strafzumessung, zu Vorstrafen oder einer Landesverweisung aeusserte sich das Obergericht infolge des Freispruchs nicht mehr.