Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte war als im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der C.___ GmbH (Restaurant) und der E.___ GmbH (Café) tätig. Anklagevorwurf: Sie beantragte zusammen mit ihrem Ehemann/Mitbeschuldigten bei der Arbeitslosenkasse für die C.___ GmbH von März bis August 2020 wissentlich 2'532 zu viel Ausfallstunden aus Kurzarbeit, wodurch Fr. 91'310.- Kurzarbeitsentschädigung zu Unrecht bezogen wurden (Art. 148a StGB). Zudem unterliess sie es als Geschäftsführerin trotz erkennbarer Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit der C.___ GmbH (Verlustscheine ab 2018, Konkurs 2021), die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen (Zwischenbilanz, Benachrichtigung Gericht) zu ergreifen (Misswirtschaft, Art. 165 StGB) und führte für die C.___ GmbH von 2015-2020 keine ordnungsgemässe Buchhaltung (Art. 166 StGB). Für beide GmbHs unterliess sie zudem die Weiterleitung abgezogener AHV-Arbeitnehmerbeiträge (mehrfaches Vergehen gegen Art. 87 Abs. 4 AHVG). Für die E.___ GmbH (Café) beantragte sie am 3. April 2020 einen Covid-19-Kredit über Fr. 50'000.-, wobei sie den Jahresumsatz wahrheitswidrig zu hoch angab und implizit vorgab, es handle sich um ein Jungunternehmen (tatsächlich seit 2017 bestehend); der Kredit wurde in der Folge ausbezahlt (Betrug, Art. 146 StGB). Erwägungen zur Strafzumessung: Das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) bildete die Einsatzstrafe gestützt auf den Betrug (8 Monate) und erhöhte sie asperationsweise wegen Misswirtschaft (8 Monate), Unterlassung der Buchführung (7 Monate) und unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (4 Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.- (bedingt). Zudem wurde eine 6-jährige Landesverweisung ausgesprochen. Vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend die C.___ GmbH (Dossier 1) sowie von der Übertretung des AHVG wurde sie freigesprochen resp. das Verfahren eingestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 16.9.2025, SB240416) bestätigte auf Berufung der Beschuldigten die Schuldsprüche und sprach sie zusätzlich vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend die E.___ GmbH frei. In der eigenen Strafzumessung gelangte das Obergericht - u.a. wegen strengerer Verschuldensbewertung bei Misswirtschaft und beim Sozialversicherungsbetrug sowie der einschlägigen Vorstrafe von 2017 - zu einer tatangemessenen Strafe von 26 Monaten; wegen des Verschlechterungsverbots (keine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) blieb es aber bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 21 Monaten und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Entgegen der Vorinstanz sah das Obergericht - anders als im erstinstanzlichen Entscheid - aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls (vier gemeinsame minderjährige Kinder, davon drei mit Schweizer Bürgerrecht, primäre Betreuungszuständigkeit der Beschuldigten) von einer Landesverweisung ab.