Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte reichte am 3. April 2020 als Geschaeftsfuehrerin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (Cafe) einen Covid-19-Kreditantrag ueber CHF 50'000 ein und gab dabei einen stark uebersetzten Jahresumsatz von CHF 500'000 an, obwohl der tatsaechliche Umsatz weit darunter lag; gestuetzt darauf wurde der Kredit gewaehrt und ausbezahlt. Als Geschaeftsfuehrerin der C._____ GmbH (Restaurant) meldete sie zudem zusammen mit ihrem Ehemann von Maerz bis August 2020 wissentlich 2'532 zu viel Ausfallstunden aus Kurzarbeit, wodurch CHF 91'310 Kurzarbeitsentschaedigung zu Unrecht bezogen wurden, unterliess es trotz erkennbarer Ueberschuldung der C._____ GmbH die gesetzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und fuehrte fuer beide Gesellschaften ueber Jahre keine ordnungsgemaesse Buchhaltung.
Die Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige und Mutter von vier Kindern, führte mit ihrem Ehemann als eingetragene Geschäftsführerin zwei Gastronomiebetriebe (C. GmbH und E. GmbH). Am 3. April 2020 beantragte sie für die bereits vor der Pandemie in Schieflage geratene E. GmbH einen Covid-19-Kredit von CHF 50'000.– und deklarierte einen weit überhöhten Jahresumsatz von CHF 500'000.–; der verbürgte Kredit wurde ausbezahlt. Für die C. GmbH machte sie 2020 mit ihrem Ehemann Kurzarbeitsentschädigung für 2'532 nicht angefallene Ausfallstunden geltend, teils sogar für Personen, die nicht im Betrieb arbeiteten (Deliktsbetrag rund CHF 50'000.–). Zudem ignorierte sie von 2018 bis zur Konkurseröffnung 2021 die Überschuldung der C. GmbH (Verlustscheine CHF 145'711.85), führte von 2015 bis 2020 keine ordnungsgemässe Buchhaltung und leitete abgezogene AHV-Beiträge nicht weiter. Sie war 2017 einschlägig wegen Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vorbestraft. Geschädigt ist beim Hauptdelikt die Bürgschaftsorganisation. Das Bezirksgericht Hinwil (DG220017) sprach sie am 10. März 2023 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG schuldig und bestrafte sie mit 21 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, beides bedingt (Probezeit 3 Jahre), sowie mit 6 Jahren Landesverweisung. Strafzumessung: Wegen des engen Zusammenhangs und der erheblichen kriminellen Energie wählte die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe und stützte die Einsatzstrafe auf den Betrug, den sie objektiv als noch leicht wertete (8 Monate). Für die Misswirtschaft setzte sie eine Einzelstrafe von 8 Monaten, für den Sozialversicherungsbetrug von 4 Monaten fest (Verschulden eher leicht) und wertete auch die Buchführungspflichtverletzung als noch leicht. Für die AHV-Vergehen, die nur mit Geldstrafe bedroht sind, sprach sie die separate Geldstrafe aus. Den bedingten Vollzug gewährte sie, weil die Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erhalten hatte. Nur die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB240416, 16. September 2025) sprach sie von der Urkundenfälschung frei (das Covid-Kreditformular geniesse keine erhöhte inhaltliche Glaubwürdigkeit) und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe Betrug 8 Monate wie die Vorinstanz, aber höhere Einzelstrafen für Misswirtschaft (10 statt 8 Monate), Buchführung (7 Monate) und Sozialversicherungsbetrug (8 statt 4 Monate); Asperation auf 23 Monate, einschlägige Vorstrafe während laufender Probezeit +3 Monate, also 26 Monate, und für die AHV-Vergehen 150 Tagessätze. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 21 Monaten und 90 Tagessätzen zu CHF 20.–, bedingt. Von der Landesverweisung sah es wegen eines schweren persönlichen Härtefalls ab (vier Kinder, drei mit Schweizer Bürgerrecht, primäre Betreuung durch die Mutter).
Vorinstanz (BG Hinwil, 10.03.2023, DG220017): Schuldsprueche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB, E._____ GmbH/Covid-Kredit CHF 50'000), Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, E._____ GmbH), mehrfachen unrechtmaessigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB, C._____ GmbH/Kurzarbeit), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB, C._____ GmbH), Unterlassung der Buchfuehrung (Art. 166 StGB, C._____ GmbH) und mehrfachen Vergehens gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 4 AHVG, C._____ GmbH UND E._____ GmbH); Freispruch von einem weiteren Betrugs-/Urkundenfaelschungsvorwurf (Dossier 1, C._____ GmbH); Verfahrenseinstellung betr. Uebertretung Art. 88 Abs. 1 AHVG. 21 Mt. Freiheitsstrafe bedingt + Geldstrafe 90 TS a CHF 20 bedingt, Probezeit 3 Jahre; kein Widerruf einer Vorstrafe von 2017 (Art. 46 Abs. 5 StGB); 6 Jahre Landesverweisung + SIS-Ausschreibung. hauptdelikt=Betrug bestaetigt: Die Vorinstanz stellte gemaess OG-Bestaetigung ausdruecklich auf den Betrug zur Festsetzung der Einsatzstrafe ab (nicht auf Art. 148a StGB, das ohnehin keine der sechs Hauptdelikt-Choices ist). KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 7 -> 9 (Urkundenfaelschung als Verbrechen [Art. 251 Ziff. 1 StGB, bis 5 J.] +2; mehrfacher Bezug Sozialversicherungsleistungen als Vergehen+mehrfach [Art. 148a Abs. 1 StGB, bis 1 J. Freiheitsstrafe] +2; Misswirtschaft als Verbrechen [Art. 165 Ziff. 1 StGB, bis 5 J.] +2; Unterlassung Buchfuehrung als Vergehen [Art. 166 StGB, bis 3 J.] +1; mehrfaches Vergehen AHVG [explizit als Vergehen im Dispositiv bezeichnet] +2; Total 2+2+2+1+2=9). ML-relevant. OG-Urteil SB240416 vom 16.09.2025 (Berufung der Beschuldigten, StA verzichtete auf Anschlussberufung): OG bestaetigte Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung Buchfuehrung, mehrfachen Bezug Sozialversicherungsleistungen und mehrfaches AHVG-Vergehen, sprach sie aber von der Urkundenfaelschung frei (neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung: Covid-19-Kreditantragsformular hat trotz Urkundenqualitaet keine erhoehte Glaubwuerdigkeit bezueglich inhaltlicher Angaben, weshalb keine Falschbeurkundung vorliegt) und sah wegen eigener Haertefallpruefung von einer Landesverweisung ab (4 Kinder, davon 3 mit CH-Buergerrecht, primaere Betreuungsverantwortung der Beschuldigten). Die Felder bilden weisungsgemaess die vorinstanzliche Verurteilung (inkl. Urkundenfaelschung und Landesverweisung) ab. Die vom OG selbst neu ermittelte Freiheitsstrafe von 26 Mt. blieb wegen Verschlechterungsverbots ohne Wirkung, es blieb bei den vorinstanzlichen 21 Mt./90 TS. private_geschaedigte=nein (Privatklaegerin F._____ [Genossenschaft] als Buergschaftsorganisation/juristische Person). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 9 bestätigt (pro Schuldspruch): Urkundenfälschung (2) + mehrfacher Bezug Art. 148a Abs. 1 (Vergehen 1 + mehrfach 1) + Misswirtschaft Art. 165 (2) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (1) + mehrfaches AHVG-Vergehen (1+1) = 9.