Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beantragte als einziges Verwaltungsratsmitglied der O._____ AG einen Covid-19-Kredit über CHF 130'000.– und deklarierte dabei einen mehr als doppelt so hohen Umsatzerlös (CHF 1'300'000.–) als tatsächlich erzielt (letzter gesicherter Wert CHF 555'341.– für 2018), wodurch er statt der zulässigen CHF 55'000.– den vollen Kreditbetrag erwirkte; zudem liess er die laufende Buchhaltung der Gesellschaft während rund fünf Monaten vor der Konkurseröffnung nicht mehr führen.
Der Beschuldigte war als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der O.___ AG tätig. Anklagevorwurf: Er beantragte am 27. März 2020 im Namen der O.___ AG bei der Kreditgeberin einen Covid-19-Kredit über Fr. 130'000.- und deklarierte dabei einen Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.- für 2019, obschon die letzte gesicherte Erfolgsrechnung (2018) lediglich rund Fr. 555'341.- Umsatz auswies; bei wahrheitsgemässer Angabe wäre nur ein Kredit von Fr. 55'000.- zulässig gewesen (Betrug Art. 146 StGB, Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB [Falschbeurkundung der Kreditvereinbarung]). Weiter unterliess er es als verantwortliches Organ, ab Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 eine ordnungsgemässe laufende Buchhaltung führen zu lassen bzw. die damit betraute, neu angestellte Mitarbeiterin zu kontrollieren (Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB). Schliesslich habe er den erhaltenen Kreditbetrag auf sein Privatkonto überwiesen und davon in mehreren Tranchen bar abgehoben (Geldwäscherei, Art. 305bis StGB). Vom Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wurde er bereits erstinstanzlich freigesprochen. Erwägungen zur Strafzumessung: Das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz, Urteil vom 11.7.2024) bildete die Einsatzstrafe gestützt auf den Betrug und erhöhte sie wegen Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie eine separate Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- (bedingt) für die Geldwäscherei. Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 7.11.2025, SB240509) bestätigte auf die alleinige Berufung des Beschuldigten (Verschlechterungsverbot) die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung, sprach ihn jedoch neu vom Vorwurf der Geldwäscherei frei: Die Bargeldbezüge vom Privatkonto entsprachen seiner seit Jahren üblichen Zahlungspraxis (Barzahlungen in der Autobranche) und stellten mangels Verschleierungsabsicht keine taugliche Vereitelungshandlung dar. Infolge des Wegfalls der Geldwäscherei und einer insgesamt tieferen Strafzumessung (Einsatzstrafe Betrug 7-8 Monate, Erhöhung um je ca. 1 bzw. 0.5 Monate für Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung) reduzierte das Obergericht die Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre); eine Geldstrafe wurde nicht mehr ausgesprochen.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des BG Dietikon vom 11.07.2024 (DG240001, 13 Mt. Freiheitsstrafe bedingt + 100 TS Geldstrafe bedingt); OG-Urteil SB240509 vom 07.11.2025 bestätigte die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung, sprach den Beschuldigten aber neu vom Vorwurf der Geldwäscherei frei (Bargeldbezüge entsprachen seiner langjährigen Zahlungspraxis, keine Verschleierungsabsicht) und reduzierte die Sanktion auf 9 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (keine separate Geldstrafe mehr). Die Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab (13 Mt. FS + 100 TS Geldstrafe, inkl. Geldwäscherei-Schuldspruch). private_geschaedigte 'nein': Geschädigte ist der Bund bzw. die Bürgschaftsorganisation (Covid-19-Solidarbürgschaftskredit), keine Privatperson; die übrigen Privatkläger 2-7 sind Gläubiger der konkursiten O._____ AG ohne Bezug zum Hauptdelikt Betrug. nebenverurteilungsscore 4 bereits korrekt und bildet die vorinstanzlichen (nicht die im Berufungsverfahren korrigierten) Schuldsprüche ab: Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen, Höchststrafe 5 Jahre, einmalig +2) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 StGB (Vergehen, Höchststrafe 3 Jahre, +1) + Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen, Höchststrafe 3 Jahre, +1) = 4. Keine Besonderheiten: Beschuldigter von Beginn weg nicht geständig (kein Geständnisrabatt), Alleintäter, kein Versuch (vollendeter Betrug).