Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte war als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der O.___ AG tätig. Anklagevorwurf: Er beantragte am 27. März 2020 im Namen der O.___ AG bei der Kreditgeberin einen Covid-19-Kredit über Fr. 130'000.- und deklarierte dabei einen Umsatzerlös von Fr. 1'300'000.- für 2019, obschon die letzte gesicherte Erfolgsrechnung (2018) lediglich rund Fr. 555'341.- Umsatz auswies; bei wahrheitsgemässer Angabe wäre nur ein Kredit von Fr. 55'000.- zulässig gewesen (Betrug Art. 146 StGB, Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB [Falschbeurkundung der Kreditvereinbarung]). Weiter unterliess er es als verantwortliches Organ, ab Februar 2020 bis zur Konkurseröffnung im Juli 2020 eine ordnungsgemässe laufende Buchhaltung führen zu lassen bzw. die damit betraute, neu angestellte Mitarbeiterin zu kontrollieren (Unterlassung der Buchführung, Art. 166 StGB). Schliesslich habe er den erhaltenen Kreditbetrag auf sein Privatkonto überwiesen und davon in mehreren Tranchen bar abgehoben (Geldwäscherei, Art. 305bis StGB). Vom Vorwurf der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wurde er bereits erstinstanzlich freigesprochen. Erwägungen zur Strafzumessung: Das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz, Urteil vom 11.7.2024) bildete die Einsatzstrafe gestützt auf den Betrug und erhöhte sie wegen Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie eine separate Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- (bedingt) für die Geldwäscherei. Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 7.11.2025, SB240509) bestätigte auf die alleinige Berufung des Beschuldigten (Verschlechterungsverbot) die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung, sprach ihn jedoch neu vom Vorwurf der Geldwäscherei frei: Die Bargeldbezüge vom Privatkonto entsprachen seiner seit Jahren üblichen Zahlungspraxis (Barzahlungen in der Autobranche) und stellten mangels Verschleierungsabsicht keine taugliche Vereitelungshandlung dar. Infolge des Wegfalls der Geldwäscherei und einer insgesamt tieferen Strafzumessung (Einsatzstrafe Betrug 7-8 Monate, Erhöhung um je ca. 1 bzw. 0.5 Monate für Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung) reduzierte das Obergericht die Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (bedingt, Probezeit 3 Jahre); eine Geldstrafe wurde nicht mehr ausgesprochen.