Fall DG250002-E

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 20.05.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 210000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein rumänischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz ('klassischer Kriminaltourist'), beteiligte sich über eine Dauer von knapp einem Jahr in wechselnden Konstellationen (teils mit dem separat verfolgten Mittäter AT., Verfahren DG250001-E) als Mitglied einer Bande an 48 Einbruchdiebstählen (v.a. Tankstellenshops und Waschanlagen), wobei ein Gesamtdeliktsgut von rund Fr. 210'000.- erbeutet wurde; ab einem gewissen Zeitpunkt agierte er als Kopf der Bande. Er war vollumfänglich geständig. Das Gericht sprach ihn schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, Einsatzstrafe 48 Monate), der mehrfachen (teilweise qualifizierten) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 sowie Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB bei grossem Schaden, Gesamtschaden rund Fr. 750'000.-, Asperation +12 Monate) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, Asperation +3 Monate); vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in vier weiteren Dossiers (31, 33, 34, 49) wurde er mangels Tatbestandsmässigkeit freigesprochen. Strafmindernd wirkte das vollumfängliche Geständnis (-1/3), straferhöhend eine einschlägige Vorstrafe in Italien mit verbüsster mehrjähriger Haftstrafe. Das Gericht verhängte eine Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, da über 3 Jahre kein Strafaufschub möglich ist), unter Anrechnung von 674 Tagen Haft/vorzeitigem Strafvollzug, sowie eine obligatorische Landesverweisung von 9 Jahren (Art. 66a StGB, Katalogtat; kein Härtefall, kein Aufenthaltsrecht nach FZA). Verschiedene Privatklägerinnen erhielten Schadenersatz zugesprochen (u.a. Fr. 59'663.30, Fr. 3'332.80, Fr. 5'000.-), die übrigen unbezifferten/unbegründeten Forderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.

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