Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 20.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 210000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging als Mitglied und zeitweise Kopf einer wechselnd zusammengesetzten Bande während knapp eines Jahres 48 nächtliche Einbruchdiebstähle, v.a. in Tankstellenshops und Autowaschanlagen, erbeutete dabei Deliktsgut von rund Fr. 210'000.– und verursachte Sachschaden von rund Fr. 750'000.–. (Einsatzstrafe für den Diebstahl: 48 Monate; nach Asperation für Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche 63 Monate; Gesamtstrafe nach Geständnisrabatt und Tätererhöhung: 46 Monate.)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein rumänischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz ('klassischer Kriminaltourist'), beteiligte sich über eine Dauer von knapp einem Jahr in wechselnden Konstellationen (teils mit dem separat verfolgten Mittäter AT., Verfahren DG250001-E) als Mitglied einer Bande an 48 Einbruchdiebstählen (v.a. Tankstellenshops und Waschanlagen), wobei ein Gesamtdeliktsgut von rund Fr. 210'000.- erbeutet wurde; ab einem gewissen Zeitpunkt agierte er als Kopf der Bande. Er war vollumfänglich geständig. Das Gericht sprach ihn schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, Einsatzstrafe 48 Monate), der mehrfachen (teilweise qualifizierten) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 sowie Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB bei grossem Schaden, Gesamtschaden rund Fr. 750'000.-, Asperation +12 Monate) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, Asperation +3 Monate); vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs in vier weiteren Dossiers (31, 33, 34, 49) wurde er mangels Tatbestandsmässigkeit freigesprochen. Strafmindernd wirkte das vollumfängliche Geständnis (-1/3), straferhöhend eine einschlägige Vorstrafe in Italien mit verbüsster mehrjähriger Haftstrafe. Das Gericht verhängte eine Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt, da über 3 Jahre kein Strafaufschub möglich ist), unter Anrechnung von 674 Tagen Haft/vorzeitigem Strafvollzug, sowie eine obligatorische Landesverweisung von 9 Jahren (Art. 66a StGB, Katalogtat; kein Härtefall, kein Aufenthaltsrecht nach FZA). Verschiedene Privatklägerinnen erhielten Schadenersatz zugesprochen (u.a. Fr. 59'663.30, Fr. 3'332.80, Fr. 5'000.-), die übrigen unbezifferten/unbegründeten Forderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Berufungsverfahren: Es handelt sich um das erstinstanzliche Urteil; dem publizierten Entscheid ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (BG Hinwil); am PDF verifiziert. Mittäter: DG250001b (= BG Hinwil DG250001-E, gleiches Urteilsdatum). KORREKTUR mehrfach True → False: Schuldspruch lautet auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 aStGB), nicht auf mehrfache Begehung. KORREKTUR nebenverurteilungsscore 5 → 7: mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1, Vergehen) +2, mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 144 Abs. 3 aStGB, bis 5 J. = Verbrechen) +3, mehrfacher Hausfriedensbruch +2 — wie beim Mittäter. Einsatzstrafe 48 Mt., Asperation SB +12 / HFB +3 → 63 Mt.; Geständnis −1/3, einschlägige Vorstrafe in Italien (mehrjährige Haft) erheblich erhöhend → 46 Mt. unbedingt. private_geschaedigte 'ja' (GRENZFALL): Geschädigt waren überwiegend AG/GmbH, darunter aber zwei Einzelunternehmen und eine Kollektivgesellschaft (keine juristischen Personen, Inhaber natürliche Personen). Teilfreispruch Hausfriedensbruch (Dossiers 31, 33, 34, 49). Landesverweisung 9 Jahre.

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