Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte kaufte in Kanada 45 gefälschte iPhones (Typ iPhone 14 Pro Max) für Fr. 200.– pro Stück und verkaufte über Online-Plattformen mindestens 14 Stück als angebliche Originalgeräte an Privatpersonen (erzielter Deliktsbetrag Fr. 8'400.– bis 10'800.–). Zudem besass er verbotene kinder- und tierpornografische Bild- und Videodateien. (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug: 15 Monate; Gesamtstrafe nach Asperation: 20 Monate.)
a) Sachverhalt und Tatausführung: Der Beschuldigte A._____ (ausländischer Staatsangehöriger) erwarb im September 2023 bei einem Händler in Kanada 45 gefälschte, originalgetreu verpackte und verschweisste Mobiltelefone des Typs Apple iPhone 14 Pro Max zum Einkaufspreis von je CHF 200.– (Gesamtinvestition rund CHF 9'000.–). In der Folge bot er die Fälschungen über Inserate auf tutti.ch, anibis.ch und Facebook Marketplace zu Preisen zwischen CHF 500.– und 800.– als angebliche Originalgeräte an. Bis zu seiner Verhaftung verkaufte er mindestens 14 Geräte und erzielte dadurch betrügerische Einnahmen von rund CHF 8'400.– bis 10'800.–. Zudem wurden auf seinem Smartphone 135 verbotene kinderpornografische Bilddateien und 126 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie weitere Bild- und Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren sichergestellt (Dossier 6). b) Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Dietikon vom 10. Januar 2025 – DG240018): Das Kollegialgericht sprach den Beschuldigten schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, schob deren Vollzug bedingt auf (Probezeit 5 Jahre) und ordnete eine 5-jährige Landesverweisung (Art. 66a StGB) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB) bezüglich Minderjähriger an. Die bedingten Vorstrafen (Geldstrafen von 60 und 120 TS) wurden separat widerrufen. c) Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (SB250250 vom 15. Januar 2026): Der Beschuldigte erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil; das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt (Probezeit 5 Jahre), die Landesverweisung und das Tätigkeitsverbot vollumfänglich. (Hinweis: Das Obergerichtsurteil war in der Datenbank temporär als Duplikat unter SB250250/pk 318 erfasst und wurde am 24.09.2026 bereinigt). d) Strafzumessungserwägungen: Für den gewerbsmässigen Betrug bildete das Gericht eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe (noch leichtes Verschulden; hohe Vorabinvestition und kriminelle Energie, aber relativ kurzer Deliktszeitraum von drei Wochen und Schaden im unteren Bereich der Gewerbsmässigkeit). Wegen der mehrfachen Pornografie wurde die Einsatzstrafe asperationsweise um 3 Monate auf 18 Monate erhöht (4 Monate Einzelstrafe für Kinderpornografie asperiert um 2 Monate, zzgl. 1 Monat Asperation für Tierpornografie). Die einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während zweier laufender Probezeiten wirkten straferhöhend (+6 Monate), das frühzeitige und umfassende Geständnis bezüglich des Betrugs wirkte strafmindernd (−4 Monate), womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultierte.
Quelle: Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG240018-M) vom 10.01.2025. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (SB250250 vom 15.01.2026) führte zur vollumfänglichen Bestätigung von Schuldspruch, Strafe (20 Mt. bedingt, Probezeit 5 Jahre), Landesverweisung (5 Jahre) und Tätigkeitsverbot. Der Obergerichts-Duplikateintrag SB250250 (pk 318) wurde am 24.09.2026 gelöscht; dieser erstinstanzliche Eintrag mit eigenem PDF DG240018-M4.pdf bleibt bestehen. Nachführung 24.09.2026, am PDF verifiziert. Korrekturen: mehrfach True → False (Schuldspruch lautet nur auf gewerbsmässigen Betrug, kein ausdrückliches mehrfach); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'ja' (Käufer der gefälschten iPhones waren Privatpersonen); Besonderheiten: Geständnisrabatt ergänzt (4 Mt. Strafminderung für Geständnis beim Betrug); NVS 2: mehrfache Pornografie Art. 197 Abs. 5 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1). Widerrufene Geldstrafen (60 TS und 120 TS) sind ungleichartig zur Freiheitsstrafe und wurden nicht in die Strafe einbezogen.