Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ivorischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verkaufte im Zeitraum vom 20. September 2023 bis 12. Oktober 2023 innert rund drei Wochen mindestens 14 gefälschte (nicht funktionsfähige) Mobiltelefone an insgesamt 13 Geschädigte, wobei er die Geräte zuvor in Kanada zum Zweck der Täuschung eingekauft (45 bestellt, 31 sichergestellt) und arbeitsteilig mit weiteren Personen verkauft hatte. Der erwirtschaftete Deliktsbetrag betrug gesamthaft zwischen Fr. 8'400.00 und Fr. 10'800.00 (Gewinn nach Abzug der Anschaffungskosten von Fr. 5'600.00 bis Fr. 8'000.00), was einem namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt entsprach; eine finanzielle Notlage wurde verneint. Das Gericht bejahte gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) aufgrund der Häufigkeit gleichartiger Taten innert kurzer Zeit, des planmässigen Vorgehens und des nicht unerheblichen Nebenerwerbs; die subsidiär geprüfte Warenfälschung (Art. 155 Ziff. 2 StGB) trat dahinter zurück. Zusätzlich wurde der Beschuldigte der mehrfachen (harten) Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen: Auf seinem iPhone waren 126 Videos und 135 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Minderjährigen sowie weitere kinder- und tierpornografische Dateien gespeichert, die er aus einem Telegram-Gruppenchat heruntergeladen und angeschaut hatte; ein gezieltes Abspeichern liess sich nicht nachweisen, wohl aber der Besitzeswille durch Nichtlöschen. Strafzumessung: Einsatzstrafe von 15 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug (Verschulden noch leicht), Asperation um 3 Monate wegen der Pornografie auf 18 Monate, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen (u.a. wegen Eigenkonsums harter Pornografie sowie mehrerer Jugendstrafen, darunter Raub und versuchte schwere Körperverletzung) straferhöhend um 6 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 2 Tage Haft angerechnet), unter Widerruf zweier bedingter Vorstrafen-Geldstrafen (Staatsanwaltschaft Baden und Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl). Trotz Rückfälligkeit während laufender Probezeit wurde dem Beschuldigten als letzte Chance der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren (Minimaldauer, Verschulden im unteren Drittel) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Der Beschuldigte meldete noch während der Hauptverhandlung Berufung an; ein Berufungsentscheid des Obergerichts liegt (soweit ersichtlich) noch nicht vor, weshalb dieses erstinstanzliche Urteil selbst die massgebende Datenquelle bildet.