Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte öffnete am 23. November 2023 als Paketkurier unberechtigt ein an eine Privatperson adressiertes Paket, entwendete daraus ein Mobiltelefon im Wert von rund Fr. 640.– und veräusserte es; am 2. Februar 2025 lenkte er zudem nach Kokainkonsum fahrunfähig ein Auto durch die Stadt Zürich und konsumierte über rund ein Jahr regelmässig Kokain. (Einsatzstrafe für den Diebstahl: 20 Tage; Gesamtstrafe nach Asperation, v.a. für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Einzelstrafe von 60 Tagen: 90 Tagessätze.)
Der Beschuldigte, als Paket-Auslieferer bei einem Transportunternehmen angestellt, öffnete am 23.11.2023 unberechtigt ein Paket und entwendete daraus ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 649.- (Deliktssumme Fr. 640.-), welches er in der Folge veräusserte (Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB, sowie tatmehrheitlich Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Art. 321ter Abs. 1 StGB). Weiter wurde er am 02.02.2025 nach vorausgegangenem Kokainkonsum fahrunfähig (Kokain-Blutgehalt 126-234 µg/L) mit dem Personenwagen angehalten und führte dabei zudem eine geringe Menge Kokain zum Eigenkonsum mit sich; zudem konsumierte er im Zeitraum von ca. Februar 2024 bis Februar 2025 wiederholt an Wochenenden Kokain (Führen in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, sowie mehrfache Übertretung des BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Vom weiteren Vorwurf des BetmG-Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) im Zusammenhang mit 7'968 Gramm in einer gemieteten Lagerbox sichergestelltem Marihuana wurde der Beschuldigte freigesprochen, da die Hausdurchsuchung ohne den erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl erfolgte und die dabei sichergestellten Betäubungsmittel demnach unverwertbar waren (Verletzung von Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist wegen Raufhandels im Jahr 2015 vorbestraft (bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen), was als nicht einschlägig und 10 Jahre zurückliegend nicht berücksichtigt wurde. Das Gericht bemass die Einsatzstrafe für den Diebstahl (leichtes Verschulden) auf 20 Tage, setzte die Einzelstrafen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (nicht mehr leichtes Verschulden) auf 60 Tage und für die Verletzung des Postgeheimnisses auf 20 Tage fest, asperierte unter Einbezug der weiteren Delikte zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe mangels Notwendigkeit aus spezialpräventiver Sicht) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- für die BetmG-Übertretungen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Berufungsverfahren: Es handelt sich um das erstinstanzliche Urteil; dem publizierten Entscheid ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.
Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (BG Zürich, 10. Abteilung); am PDF verifiziert, alle Feldwerte bestätigt (Nationalität CH ausdrücklich: 'Schweizer Bürger'). HAUPTDELIKT MIT GERINGEM EINFLUSS: Das Gericht bildete die Einsatzstrafe formell für den Diebstahl (abstrakt schwerste Tat), bemass sie aber nur auf 20 Tage; die Einzelstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) lag mit 60 Tagen deutlich höher, dazu 20 Tage für Art. 321ter StGB → Gesamtstrafe 90 Tage (Diebstahl ≈ 22 %). Täterkomponente neutral (kein Geständnis, keine Reue; Vorstrafe Raufhandel 2015 nicht berücksichtigt). Geschädigte: Paketempfängerin (Privatperson) → 'ja'. NVS 2: Art. 321ter StGB +1, Art. 91 Abs. 2 SVG +1; BetmG-Übertretungen 0. Freispruch Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (rund 8 kg Marihuana, Beweisverwertungsverbot wegen Hausdurchsuchung ohne Befehl). Zusätzlich Busse Fr. 500.–.