Fall GG250155-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.12.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 640
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, als Paket-Auslieferer bei einem Transportunternehmen angestellt, öffnete am 23.11.2023 unberechtigt ein Paket und entwendete daraus ein Mobiltelefon im Wert von Fr. 649.- (Deliktssumme Fr. 640.-), welches er in der Folge veräusserte (Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB, sowie tatmehrheitlich Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Art. 321ter Abs. 1 StGB). Weiter wurde er am 02.02.2025 nach vorausgegangenem Kokainkonsum fahrunfähig (Kokain-Blutgehalt 126-234 µg/L) mit dem Personenwagen angehalten und führte dabei zudem eine geringe Menge Kokain zum Eigenkonsum mit sich; zudem konsumierte er im Zeitraum von ca. Februar 2024 bis Februar 2025 wiederholt an Wochenenden Kokain (Führen in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, sowie mehrfache Übertretung des BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Vom weiteren Vorwurf des BetmG-Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) im Zusammenhang mit 7'968 Gramm in einer gemieteten Lagerbox sichergestelltem Marihuana wurde der Beschuldigte freigesprochen, da die Hausdurchsuchung ohne den erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl erfolgte und die dabei sichergestellten Betäubungsmittel demnach unverwertbar waren (Verletzung von Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist wegen Raufhandels im Jahr 2015 vorbestraft (bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen), was als nicht einschlägig und 10 Jahre zurückliegend nicht berücksichtigt wurde. Das Gericht bemass die Einsatzstrafe für den Diebstahl (leichtes Verschulden) auf 20 Tage, asperierte unter Einbezug der weiteren Delikte zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe mangels Notwendigkeit aus spezialpräventiver Sicht) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- für die BetmG-Übertretungen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

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