Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 15.01.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 27000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte beging über rund zwei Jahre (9. März 2021 bis 22. März 2023) 86 betrügerische Handlungen zulasten von Käuferinnen und Käufern auf Secondhand-Verkaufsplattformen (tutti.ch, Ricardo etc.), indem er unter falschem Namen Gegenstände zum Kauf anbot, den Kaufpreis per Vorauszahlung (u.a. Twint) kassierte, die Ware aber nie lieferte. Die Deliktssumme betrug rund Fr. 27'000.- bei Einzelbeträgen zwischen Fr. 35.- und Fr. 770.-. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 15. Januar 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie der Übertretung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes. Unter Einbezug zweier widerrufener bedingter Vorstrafen (Strafbefehl StA Limmattal/Albis vom 23.10.2020, 5 Monate; Urteil BG Bülach vom 4.11.2020, 9 Monate) wurde eine unbedingte Gesamtfreiheits-strafe von 36 Monaten (davon 3 Tage durch Haft erstanden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30.6.2022) sowie eine Busse von Fr. 300.- ausgesprochen; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Zudem wurde er verpflichtet, den zahlreichen Privatklägerschaften Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte am 2. Februar 2026 auf Berufung des Beschuldigten die Schuldsprüche und den Widerruf vollumfänglich. Bei der Strafzumessung wäre es materiell auf 41 Monate gekommen, verblieb aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlichen 36 Monaten. Anders als die Vorinstanz gewährte das Obergericht - gestützt auf die positive Entwicklung des Beschuldigten seit seiner bedingten Entlassung im Januar 2025 (feste Arbeitsstelle, stabile Wohnsituation, Schuldensanierung) - neu den teilbedingten Vollzug: 12 Monate (abzüglich 3 Tage Haftanrechnung) unbedingt zu vollziehen, 24 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Zivilforderung des Anschlussberufungsklägers wurde antragsgemäss auf Fr. 635.- Schadenersatz festgesetzt, das Genugtuungsbegehren mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Eine Landesverweisung war nicht Gegenstand des Verfahrens.

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