Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 15.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 27000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bot über rund zwei Jahre auf Online-Kleinanzeigenplattformen (tutti.ch, ricardo.ch) in 86 Fällen Waren zum Verkauf an, liess sich den Kaufpreis im Voraus bezahlen und lieferte die Waren nie aus (Gesamtdeliktssumme rund CHF 27'000.–). (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug: 32 Monate; Gesamtstrafe nach Widerruf von Vorstrafen: 36 Monate.)

Zusammenfassung

a) Sachverhalt und Tatausführung: Der Beschuldigte A._____ (Schweizer Staatsangehöriger, bei den Eltern wohnhaft) bot im Zeitraum von März 2021 bis März 2023 auf den Online-Plattformen tutti.ch und ricardo.ch in 86 Fällen diverse gebrauchte Gegenstände (Elektronikartikel, Konsumgüter) zum Verkauf an, liess sich die Beträge (jeweils CHF 35.– bis 770.–) im Voraus auf Bank- und Postkonten überweisen und lieferte die Waren vereinbarungswidrig nie aus. Hierdurch erzielte er eine Gesamtdeliktssumme von rund CHF 27'000.–, welche er für seinen Lebensunterhalt verwendete. Zudem verstiess er gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Nichtantreten zum Zivilschutz) sowie das Personenbeförderungsgesetz. b) Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, vom 15. Januar 2025 – DG240037): Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie der Übertretungen des BZG (Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BZG) und des PBG (Art. 57 Abs. 3 PBG). Es widerrief den bedingten Vollzug von zwei früheren Freiheitsstrafen (5 Monate gemäss Strafbefehl der StA Limmattal/Albis vom 23.10.2020 und 9 Monate gemäss Urteil des BG Bülach vom 04.11.2020) und verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafen zu einer Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz an diverse Privatkläger (u.a. CHF 330.–, 150.–, 215.–, 179.–, 610.–). c) Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (SB250457 vom 2. Februar 2026): Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Strafzumessung und den Widerruf der 5-monatigen Freiheitsstrafe; er beantragte eine teilbedingte Gesamtstrafe von 28 Monaten (12 Monate vollziehbar, 16 Monate bedingt) sowie den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe unter Verlängerung der Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Erwägungen des Obergerichts zur Strafzumessung: Das Obergericht qualifizierte das Tatverschulden des gewerbsmässigen Betrugs bei 86 Einzelhandlungen als gerade noch leicht und erachtete eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Bei der Täterkomponente wirkten drei einschlägige Vorstrafen und das Delinquieren in laufender Probezeit mit +10 Monaten straferhöhend; das vollständige Geständnis, die Reue und die begonnenen Schadenersatzleistungen wogen diese Erhöhung indessen vollständig auf (−10 Monate), womit es bei einer Grundstrafe von 32 Monaten für die neuen Taten blieb. Der Widerruf der 5-monatigen Vorstrafe wurde wegen ungünstiger Prognose bestätigt; unter Einbezug der widerrufenen Strafen (Asperation: +3 Monate für die 5-monatige Strafe, +6 Monate für die 9-monatige Strafe) hätte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten resultiert. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es indessen bei den erstinstanzlich ausgesprochenen 36 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Vollzug wurde mangels günstiger Bewährungsaussichten vollumfänglich verweigert (kein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB).

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB250457 vom 02.02.2026 (Berufung gegen BG Bülach, I. Abt., DG240037 vom 15.01.2025). Das BG-PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht publiziert; das OG-PDF dient als Quelle. OG bestätigte Schuldsprüche, Strafe (36 Mt. unbedingt) und Widerrufe vollumfänglich (Verschlechterungsverbot). Nachführung 24.09.2026, am PDF verifiziert. Korrekturen: mehrfach True → False (Schuldspruch lautet nur auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, kein ausdrückliches mehrfach); freiheitsstrafe_in_monaten 36 → 28 (36 Mt. war die Gesamtstrafe inkl. Widerruf von zwei Vorstrafen [5 Mt. und 9 Mt. = 14 Mt.]; nach CLAUDE.md Abschnitt 4 wird nur die Grundstrafe für die neuen Taten erfasst: OG ermittelte 32 Mt. Grundstrafe und 9 Mt. Asperation aus Widerruf = 41 Mt., proportionaler Grundstrafenanteil bei 36 Mt. Gesamtstrafe beträgt 32/41 × 36 = 28.1 Mt. ≈ 28 Mt.); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'ja' (Geschädigte sind zahlreiche Privatkäufer auf Online-Plattformen); Besonderheiten: Geständnisrabatt erfasst (vollständiges Geständnis kompensierte 10 Mt. Vorstrafenerhöhung).

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