Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beantragte als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG bei der UBS AG einen Covid-19-Kredit über CHF 30'000.–, wobei er im Kreditformular einen stark übersetzten, konstruierten Umsatzerlös eintrug (statt der tatsächlichen Umsätze der Vorjahre von rund CHF 15'000.– bzw. CHF 34'000.–) und wahrheitswidrig eine pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung zusicherte, obwohl er im Online-Handel tätigen Geschäft mit einer Umsatzsteigerung rechnete.
Der Beschuldigte war einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG, einer im Online-Handel (Kosmetikprodukte) tätigen Kleingesellschaft ohne Angestellte, deren Umsatz 2018 CHF 15'846.– und 2019 CHF 34'566.– betragen hatte. Am 31. März 2020 beantragte er bei der UBS AG namens der Gesellschaft einen Covid-19-Solidarbürgschaftskredit über CHF 30'000.–. Im vorgeschriebenen Antragsformular liess er das Feld für den effektiven Umsatzerlös der Vorjahre (Block 1) leer und trug stattdessen im Block 2 eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 100'000.– sowie einen daraus abgeleiteten Umsatzerlös von CHF 300'000.– ein – ein Vielfaches des tatsächlichen Umsatzes, ohne dass die Gesellschaft überhaupt Lohnkosten hatte. Zusätzlich unterzeichnete er die Zusicherung, die C._____ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, obwohl er selbst davon ausging, dass das Online-Geschäft durch den Lockdown stark zunehmen werde. Gestützt auf die unterzeichnete Kreditvereinbarung schrieb die UBS AG der C._____ AG CHF 30'000.– gut; der Kredit wurde in der Folge nicht zurückbezahlt, worauf die verbürgende Bürgschaftsgenossenschaft die Solidarbürgschaft im Umfang von CHF 29'831.28 einlöste. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (GG240023) sprach den Beschuldigten am 6. September 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; zudem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 29'831.28 zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch samt Abweisung der Zivilforderung, wobei er insbesondere geltend machte, von seinem Kundenberater falsch beraten worden zu sein und keine arglistige Täuschung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich: Die Angaben im Kreditformular seien objektiv falsch, die Verantwortung dafür liege allein beim Beschuldigten und nicht bei einer allfälligen Falschberatung durch die Bank, und die behauptete pandemiebedingte Beeinträchtigung sei angesichts der vom Beschuldigten selbst erwarteten Umsatzsteigerung im Online-Handel nachweislich unzutreffend gewesen. In der Strafzumessung wich das Obergericht jedoch methodisch von der Vorinstanz ab: Es erachtete entgegen deren Auffassung eine Geldstrafe – nicht eine Freiheitsstrafe – als schuldangemessene Sanktion, da die Tatmehrheit für sich allein keine Freiheitsstrafe rechtfertige und die general- wie spezialpräventive Wirkung einer Geldstrafe bei diesem unbescholtenen Ersttäter ausreiche. Es setzte eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen für den Betrug fest und erhöhte diese um 30 Tagessätze für die eng damit zusammenhängende Urkundenfälschung, was in eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) mündete. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, war diese für ihn mildere Sanktion ohne Weiteres mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar. Die Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin wurde unverändert bestätigt.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts BG Dietikon vom 06.09.2024 (GG240023, 7 Mt. Freiheitsstrafe bedingt); OG-Urteil SB250162 vom 09.02.2026 bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich, änderte aber die Strafart zu einer (milderen) bedingten Geldstrafe von 180 TS à CHF 60.–, da nur der Beschuldigte Berufung führte und das Verschlechterungsverbot eine mildere Sanktion nicht ausschliesst. Die Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 7 Monaten ab, nicht die vom OG gewählte Geldstrafe. Geschädigte ist die Bürgschaftsgenossenschaft (Privatklägerin), die die Solidarbürgschaft gegenüber der UBS AG einlöste -> private_geschaedigte 'nein'. Keine Vorstrafen; Nachtatverhalten (Bereitschaft zur Rückzahlung ohne konkrete Schritte) explizit nicht strafmindernd gewertet, daher kein Geständnisrabatt. nebenverurteilungsscore 2 bereits korrekt: Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (Höchststrafe 5 Jahre), einfache Begehung (+2, kein +1 für mehrfach).