Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der C. AG, beantragte am 31. März 2020 im Namen der Gesellschaft bei der UBS AG einen COVID-19-Kredit ueber Fr. 30'000.-. Im Kreditantragsformular (Kreditvereinbarung) machte er zwei falsche Angaben: Er trug im Block 2 einen geschaetzten Umsatzerloes von Fr. 300'000.- (basierend auf einer geschaetzten Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-) ein, obschon der tatsaechliche Umsatz der C. AG 2019 nur Fr. 34'566.- und 2018 Fr. 15'846.- betragen hatte und keine Lohnkosten anfielen; zudem sicherte er wahrheitswidrig zu, die Gesellschaft sei durch die COVID-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeintraechtigt, obschon die C. AG im margenstarken Online-Handel taetig war und der Beschuldigte selbst von einer massiven Umsatzsteigerung durch den Lockdown ausging. Gestuetzt auf die unterschriebene Kreditvereinbarung schrieb die UBS AG der C. AG Fr. 30'000.- gut; der Kredit wurde in der Folge nicht zurueckbezahlt und die Buergschaftsgenossenschaft (Privatklaegerin) musste die Buergschaft im Umfang von Fr. 29'831.28 einloesen. Das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 6. September 2024 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit Schadenersatzpflicht gegenueber der Privatklaegerin von Fr. 29'831.28 zzgl. 5% Zins seit 15. September 2022. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfaenglich an und beantragte Freispruch; die Staatsanwaltschaft und die Privatklaegerin beantragten Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Anschlussberufung). Das Obergericht des Kantons Zuerich bestaetigte am 9. Februar 2026 die Schuldsprueche vollumfaenglich, aenderte jedoch die Sanktion: Es erachtete entgegen der Vorinstanz eine Geldstrafe (statt Freiheitsstrafe) als schuldangemessen und verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessaetzen zu Fr. 60.- (Probezeit 2 Jahre), da eine Geldstrafe als Regelsanktion im Bereich bis 180 Tagessaetze auch bei diesem unbescholtenen Ersttaeter ausreichend praeventiv wirke. Die Schadenersatzpflicht wurde bestaetigt. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte (keine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft), wirkte das Verschlechterungsverbot; die mildere Sanktion des Obergerichts war fuer den Beschuldigten ohne Weiteres zulaessig.