Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, wurde von der Vorinstanz (Bezirksgericht Uster, Einzelgericht) des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 BGS) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (bedingt, Probezeit 3 Jahre) bestraft; vom Vorwurf der Urkundenfälschung wurde er freigesprochen. Dem Betrugsvorwurf lag zugrunde, dass der Beschuldigte in seinem Covid-19-Kreditantrag vom 4. April 2020 statt des tatsächlichen Umsatzerlöses 2019 (Fr. 296'304.--) eine hochgerechnete, überhöhte Nettolohnsumme angab, was zu einem um Fr. 20'400.-- zu hohen Kredit (Fr. 50'000.-- statt der ihm zustehenden Fr. 29'600.--) führte. Beim Geldspielvorwurf hatte der Beschuldigte zwischen Januar und Februar 2021 als Intermediär den Zahlungsverkehr (Gewinnauszahlungen) der in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Wettanbieterin B._____ Ltd. für deren Kunden übernommen und damit unbewilligte Grossspiele zur Verfügung gestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten in Gutheissung seiner Berufung im Berufungsverfahren vollumfänglich vom Betrugsvorwurf frei: Es fehle am Vermögensschaden, da die Rückzahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschuldigten (solide finanzielle Verhältnisse, Nettovermögen von mehreren Hunderttausend Franken, keine Betreibungen, vollständige Rückzahlung des Kredits bereits im Juni 2021) zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei; eine Wertberichtigung der Kreditforderung sei nicht angezeigt gewesen. Den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Geldspielgesetz bestätigte das Obergericht dagegen vollumfänglich und reduzierte die Strafe entsprechend dem Wegfall des Betrugsvorwurfs auf 150 Tagessätze zu Fr. 500.--, unter Aufrechterhaltung des bedingten Vollzugs (Verschlechterungsverbot, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte).