Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 74174251
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb als Verantwortlicher der H._____-Gruppe ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme), in dessen Rahmen er zahlreiche Privatanleger durch Vorspiegelung lukrativer Investitionsmoeglichkeiten (u.a. IPOs) zu Einzahlungen bewog und mit gefaelschten Vertrags- und Kontounterlagen taeuschte, waehrend er die Gelder der Anleger vermischte und zweckwidrig verwendete; der insgesamt entstandene Deliktsbetrag beziffert sich auf CHF 74'174'251.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Vermögensverwalter, betrieb über die von ihm beherrschte H.-Gruppe während rund sechs Jahren bis 2017 ein Schneeballsystem: Er warb gestützt auf seinen Ruf als erfolgreicher Vermögensverwalter zahlreiche Anleger, teils Freunde und eine Lebenspartnerin samt deren Gesellschaften, für angebliche Investitionen in bevorstehende Börsengänge an. Statt die Gelder anzulegen, verwendete er sie für Rückzahlungen an frühere Anleger und für ein sehr luxuriöses Leben; zur Täuschung und Verschleierung verwendete er 38 gefälschte Urkunden gegenüber 16 Geschädigten. Insgesamt wurden Einlagen von über USD 57 Mio., GBP 2,5 Mio., CHF 2 Mio., EUR 9,9 Mio. und KWD 425'400.– geleistet; der effektive Schaden betrug noch rund USD 23 Mio., GBP 2 Mio., EUR 8,5 Mio. und KWD 425'000.–. Er ist nicht vorbestraft. Geschädigt sind 67 natürliche und juristische Personen, überwiegend Privatanleger. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG230059) sprach ihn am 8. November 2023 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig (Freispruch bezüglich dreier Privatkläger) und bestrafte ihn mit 6 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt sowie einer Landesverweisung von 10 Jahren. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wandte das mildere alte Recht an und wählte wegen der hartnäckigen multiplen Delinquenz auch für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe. Für die objektive Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs setzte sie eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren fest und hob das Ausnutzen persönlicher und freundschaftlicher Beziehungen hervor. Bei den Urkundenfälschungen wertete sie verschuldensmindernd, dass sie nur Tatmittel des Betrugs waren, und asperierte wegen des engen Zusammenhangs nur stark reduziert. Die belastete Kindheit wertete sie nicht strafmindernd, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte sie. Der Beschuldigte erhob Berufung, verlangte Freisprüche bezüglich vier weiterer Privatkläger, 4 Jahre Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung von nur 5 Jahren; eine Privatklägerin focht den Zivilpunkt an. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, SB240074, 11. November 2025) bestätigte die Schuldsprüche auch bezüglich der vier bestrittenen Privatkläger. Eigene Strafzumessung: Die 7 Jahre der Vorinstanz für die objektive Tatschwere seien etwas tief; schweres bis sehr schweres Verschulden, hypothetisch 7½ Jahre. Für die mehrfache Urkundenfälschung erhöhte es um 6 Monate (Einzelstrafe 16 Monate) auf 8 Jahre; die Täterkomponente war neutral, Teilgeständnis und Kooperation (Offenlegung von Vermögenswerten) rechtfertigten rund 12 % Reduktion auf 7 Jahre. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Milderung wegen Zeitablaufs und eine mediale Vorverurteilung verneinte es. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 6 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt; die Landesverweisung von 10 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

KORREKTUR: mehrfach True -> False (Schuldspruch zu Art. 146 Abs. 1/2 aStGB lautet nur auf 'gewerbsmaessig', nicht 'mehrfach', trotz Vielzahl involvierter Anleger und Privatklaeger). private_geschaedigte unbekannt -> ja (Geschaedigte sind ueberwiegend namentlich genannte Privatanleger/natuerliche Personen, kein institutionelles Anlagevehikel als Geschaedigter). nebenverurteilungsscore 3 bestaetigt (mehrfache Urkundenfaelschung Art. 251 Ziff. 1 StGB [Verbrechen, mehrfach] = 2+1 = 3). freiheitsstrafe_in_monaten=72 und vollzug=unbedingt bilden die vorinstanzliche Strafe (BG Zuerich, DG230059 vom 8.11.2023) korrekt ab, welche das Obergericht bestaetigte. Kein Geruendnisrabatt vergeben: Beschuldigter blieb beim Hauptvorwurf (Betrug) ueber weite Strecken bestreitend, nur teilgeständig zur Urkundenfaelschung, mit vom Gericht selbst als 'sehr begrenzt' bezeichnetem strafmindernden Effekt. 10 Jahre Landesverweisung von beiden Instanzen gleich beurteilt (Ausländer, Katalogtat). ML-relevant (mehrfach-Korrektur). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen 2 + mehrfach 1).

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