Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb über rund sechs Jahre (ca. 2011-2017) via seine H._____-Gesellschaften (Vermögensverwaltung mit angeblichem Fokus auf IPO-Investments) ein Schneeballsystem (Ponzi-System) und schädigte damit insgesamt 67 Privatkläger (natürliche und juristische Personen). Die Einlagen beliefen sich auf insgesamt USD 57'635'560.-, GBP 2'513'000.-, CHF 2'085'000.-, EUR 9'929'890.72 und KWD 425'400.- (Gesamtschaden in mehreren Währungen; als grobe CHF-Näherung rund CHF 74 Mio., exakte Aufteilung siehe oben), wobei der effektive Nettoschaden nach Rückzahlungen aus Geldern neuerer Anleger tiefer lag (ca. USD 23 Mio., GBP 2 Mio., EUR 8.5 Mio., KWD 425'000.-). Der Beschuldigte täuschte die Anleger u.a. mittels 38 gefälschter Urkunden (fingierte Konto-/Depotauszüge) über die tatsächliche Verwendung und Sicherheit ihrer Gelder; ein Teil der Investitionen erfolgte im Vertrauensverhältnis zu einer ihm nahestehenden Investorin (Privatklägerin 46, mit der er zeitweise liiert war), deren kontrollierte Gesellschaften ebenfalls geschädigt wurden. Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung) sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig, sprach ihn jedoch bezüglich dreier Privatkläger (u.a. B._____ Limited) frei, verurteilte ihn zu 6 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt, anrechenbar 449 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug vom 15. Juli 2019 bis 28. April 2021) und verwies ihn im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im Berufungsverfahren (beschränkt auf vier bestrittene Privatkläger, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie diverse Schadenersatz-/Prozessentschädigungspunkte) den Schuldspruch auch bezüglich dieser vier Privatkläger vollumfänglich; die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug wurde von 7 auf 7 1/2 Jahre erhöht (schweres bis sehr schweres Verschulden), angesichts des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte in der Strafzumessung Berufung erhoben) blieb es aber bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt; der Beschuldigte ist spanischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Frankreich, das Freizügigkeitsabkommen stand der Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.