Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 21.02.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50362
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Betriebsdirektor eines Reinigungsunternehmens (Privatklaegerin), liess sich ab Juni 2018 den fuer falsche, an die Buchhaltung weitergeleitete Arbeitsrapporte seiner nicht mehr angestellten Ehefrau generierten Lohn (rund CHF 45'000 ueber sieben Monate) auf sein eigenes Konto ueberweisen, bestellte unter Verwendung einer selbst gefaelschten Rechnung Elektronikgeraete im Wert von CHF 5'362.40 fuer die Privatklaegerin und behielt diese nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses fuer sich, veranlasste vier weitere materiell unwahre Rechnungen an Kunden der Privatklaegerin (rund CHF 138'000) fuer nicht erbrachte Leistungen und verschwieg dem Betreibungsamt seine Anstellung und Einkuenfte von rund CHF 70'000, wodurch drei Glaeubigern Verlustscheine ausgestellt wurden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein serbischer Staatsangehöriger, der seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt, war Betriebsdirektor eines Reinigungsunternehmens mit mehreren hundert Mitarbeitenden. Ab Juni 2018 leitete er während sieben Monaten gefälschte Arbeitsrapporte seiner nicht mehr angestellten Ehefrau an die Lohnbuchhaltung weiter und liess sich den Lohn von rund CHF 45'000.– brutto auf ein eigenes Konto überweisen; zudem bestellte er mit einer selbst gefälschten Rechnung Elektronikgeräte für CHF 5'362.40 auf Kosten der Arbeitgeberin für sich. Er fälschte überdies einen »Bon de Commande« zu seiner Entlastung und veranlasste vier unwahre Rechnungen an Kunden über rund CHF 138'000.–, um sein Lohnziel zu erreichen. 2020 verschwieg er dem Betreibungsamt Einkünfte von rund CHF 70'000.–, sodass den Gläubigern Verlustscheine ausgestellt wurden. Er war 2018 wegen Fälschung von Ausweisen und zuvor mit einer weiteren Geldstrafe vorbestraft. Geschädigt ist beim Hauptdelikt die Arbeitgeberin. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG220023) sprach ihn am 21. Februar 2023 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig, im Übrigen frei, und bestrafte ihn mit 21 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren (mit SIS-Ausschreibung). Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wählte für alle Delikte Freiheitsstrafen, weil eine Geldstrafe angesichts der Tatschwere nicht schuldangemessen und wegen der wiederholten Delinquenz spezialpräventiv untauglich sei; den ordentlichen Strafrahmen verliess sie nicht. Beim Pfändungsbetrug ging sie von direktem bzw. eventualvorsätzlichem Handeln aus. Die teils einschlägigen Vorstrafen wirkten straferhöhend. Den bedingten Vollzug verweigerte sie, weil wegen der fortgesetzten Delinquenz während des Verfahrens und der Vorstrafen unüberwindbare Zweifel an der Bewährung bestünden. Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch bzw. die Rückweisung, eventualiter höchstens 12 Monate bedingt; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB230514, 3. September 2025) wies Rückweisungs- und Beweisanträge ab und bestätigte die Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe 14 Monate für den gewerbsmässigen Betrug (gerade noch leichtes Verschulden, Missbrauch der Vertrauensstellung, marginal mindernd die chaotischen Zustände im Betrieb), Asperation um 2 Monate für die Urkundenfälschungen zum Betrug, um 4 Monate für die vier Rechnungsfälschungen und um 3 Monate für den Pfändungsbetrug (23 Monate), Vorstrafen +2 Monate, also 25 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 21 Monaten. Anders als die Vorinstanz gewährte es den teilbedingten Vollzug, da nur eine Vorstrafe einschlägig sei, er noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst habe und beruflich integriert sei. Die Landesverweisung von 6 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

Vorinstanz (BG Buelach, II. Abt., 21.02.2023, DG220023): Schuldsprueche wegen gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und betruegerischen Konkurses/Pfaendungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB); im Uebrigen Freispruch. 21 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt, 6 Jahre Landesverweisung (Serbien, Katalogtat Betrug) + SIS-Ausschreibung. Alle Feldwerte am OG-Text verifiziert und bereits korrekt, keine Korrekturen noetig (insb. NVS=5: mehrfache Urkundenfaelschung als Verbrechen+mehrfach [Art. 251 Ziff. 1 StGB] +3, Pfaendungsbetrug als Verbrechen [Art. 163 Ziff. 1 StGB, bis 5 J.] +2). OG-Urteil SB230514 vom 03.09.2025 (Berufung des Beschuldigten mit Antrag auf vollumfaenglichen Freispruch bzw. Rueckweisung an die Vorinstanz; StA und Privatklaegerin verzichteten auf Anschlussberufung): OG wies Rueckweisungsantrag und saemtliche Beweisantraege ab und bestaetigte die Schuldsprueche vollumfaenglich. Bei eigener Strafzumessung waere das OG zu 25 Mt. gelangt, blieb aber wegen des Verschlechterungsverbots bei den vorinstanzlichen 21 Mt.; im Gegensatz zur Vorinstanz gewaehrte es jedoch teilbedingten statt unbedingten Vollzug (Vorinstanz habe die Vorstrafenlage ueberbewertet) - die Felder bilden weisungsgemaess trotzdem den vorinstanzlichen unbedingten Vollzug ab. Landesverweisung bestaetigt. private_geschaedigte=nein (B._____ AG als juristische Person). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur mehrfach True → False (der Schuldspruch der Vorinstanz lautet nur auf gewerbsmässigen Betrug, nicht auf mehrfachen). Score 5 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung (2+1) + betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163 Ziff. 1 (2).

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