Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Buelach
Urteilsdatum: 21.02.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50362
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein Betriebsdirektor eines Reinigungsunternehmens (Privatklaegerin) mit rund 170-250 Mitarbeitenden unterstellt, wurde erstinstanzlich (Bezirksgericht Buelach) des gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfaelschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des betruegerischen Konkurses und Pfaendungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen, im Uebrigen freigesprochen. Der gewerbsmaessige Betrug umfasst zwei Sachverhalte: Ab Juni 2018 leitete der Beschuldigte falsche Arbeitsrapporte seiner (ab da nicht mehr angestellten) Ehefrau an die Buchhaltung weiter und liess sich den dafuer generierten Lohn (rund Fr. 45'000.- ueber sieben Monate) auf ein eigenes Konto ueberweisen; zudem bestellte er unter Verwendung einer selbst gefaelschten Rechnung (angeblich der Q._AG, tatsaechlich mit dem Einzahlungsschein der R._AG) Elektronikgeraete im Wert von Fr. 5'362.40 fuer die Privatklaegerin, behielt diese aber nach Beendigung seines Arbeitsverhaeltnisses fuer sich. Die mehrfache Urkundenfaelschung betrifft neben der genannten gefaelschten Rechnung einen abgeaenderten "Bon de Commande" sowie vier weitere von ihm veranlasste, materiell unwahre Rechnungen an Kunden der Privatklaegerin (Gesamtbetrag rund Fr. 138'000.-) fuer tatsaechlich nicht erbrachte Leistungen. Beim Pfaendungsbetrug verschwieg er gegenueber dem Betreibungsamt seine Anstellung und die dort erzielten Einkuenfte (rund Fr. 70'000.-), wodurch drei Glaeubigern Verlustscheine ausgestellt wurden. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingter Vollzug) sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren (Serbien, Katalogtat Betrug). Das Obergericht des Kantons Zuerich (Urteil vom 3. September 2025, SB230514) wies den Rueckweisungsantrag der Verteidigung sowie saemtliche Beweisantraege ab und bestaetigte die vorinstanzlichen Schuldsprueche vollumfaenglich. Bei der eigenen Strafzumessung waere das Obergericht zu 25 Monaten gelangt (Einsatzstrafe 14 Monate fuer den Betrug, Asperation um 2 auf 16 Monate fuer die Urkundenfaelschungen im Zusammenhang mit Dossier 1, um weitere 4 auf 20 Monate fuer die vier separaten Rechnungsfaelschungen, um 3 auf 23 Monate fuer den Pfaendungsbetrug, plus Erhoehung um 2 auf 25 Monate wegen Vorstrafen), blieb aber zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte) bei den vorinstanzlichen 21 Monaten. Anders als die Vorinstanz gewaehrte das Obergericht jedoch den teilbedingten Vollzug (8 Monate unbedingt, 13 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit), da die Vorinstanz die Vorstrafenlage (zwei Vorstrafen, wovon nur eine einschlaegig, beide mit Geldstrafen) ueberbewertet habe. Die Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestaetigt.

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