Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte (Secondo, ivorische Staatsangehoerigkeit, in der Schweiz geboren und aufgewachsen) bestellte Anfang September 2023 ueber einen Telegram-Gruppenchat 45 gefaelschte iPhone 14 Pro-Nachbauten und bot diese zusammen mit einem Mitbeschuldigten zwischen dem 20. September und 12. Oktober 2023 auf tutti.ch und facebook marketplace als angeblich echte Geraete zum Verkauf an. Insgesamt taeuschte er 13 Geschaedigte (Dossier 1-5 sowie acht weitere unbekannte Geschaedigte) und verkaufte 14 Geraete zu Stueckpreisen zwischen Fr. 500.- und Fr. 800.-, wobei der Gesamtdeliktsbetrag zwischen Fr. 8400.- und Fr. 10800.- lag; das Bezirksgericht Dietikon stellte in dubio pro reo auf den unteren Wert von Fr. 8400.- ab. Zusaetzlich wurden bei ihm auf seinem iPhone kinderpornografische und zoophile Bild- und Videodateien (u.a. 126 Videos und 135 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren) sichergestellt, die er ueber Telegram-Gruppenchats erhalten und angeschaut hatte (gezieltes Abspeichern konnte nicht nachgewiesen werden). Das Bezirksgericht Dietikon sprach ihn am 10. Januar 2025 des gewerbsmaessigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) schuldig, verhaengte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (bedingt, Probezeit 5 Jahre), widerrief zwei fruehere bedingte Geldstrafen (Staatsanwaltschaft Baden 2021 und Zuerich-Sihl 2021), sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung sowie ein lebenslaengliches Taetigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB aus und zog die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 6900.- als Deliktserloes ein. Auf Berufung des Beschuldigten hin (Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung) bestaetigte das Obergericht des Kantons Zuerich am 15. Januar 2026 (Geschaefts-Nr. SB250250) Schuldspruch, Strafmass, Widerruf und Taetigkeitsverbot vollumfaenglich, hob jedoch die Landesverweisung auf: Der Beschuldigte sei als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Secondo mit gefestigtem sozialem Umfeld und mittlerweile stabiler beruflicher Situation von einem schweren persoenlichen Haertefall betroffen, und angesichts der erst kuerzlich erfolgten Straffestsetzung im unteren Strafrahmenbereich (unter der Zweijahresregel) sowie der relativierten Bedeutung der teils unter Jugendstrafrecht ergangenen Vorstrafen ueberwoge das private Interesse am Verbleib knapp das oeffentliche Interesse an der Landesverweisung.