Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erschlich über einen längeren Zeitraum als Mitarbeiter planmässig und systematisch Solidaritätsbeiträge einer Gewerkschaft in der Gesamthöhe von CHF 541'970.–, indem er mehrfach gefälschte Auszahlungsbelege und Urkunden einreichte. (Erstinstanzliche Strafe für gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt.)
Der Beschuldigte, ein in Deutschland aufgewachsener und dort wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, der seit 2012 im Raum Basel bzw. Zürich als Maître de Cabine tätig war, erschlich sich über einen längeren Zeitraum planmässig und mit gefälschten Belegen Solidaritätsbeiträge der Gewerkschaft des K. im Gesamtbetrag von CHF 541'969.72, deren Mittel dem kollektiven Schutz der Arbeitnehmerinteressen dienen. Ab Juni 2023 begann er mit monatlichen Rückzahlungen. Er ist mit Strafbefehl Bern-Mittelland vom 21. August 2017 wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung einschlägig vorbestraft (bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen). Geschädigt ist die Gewerkschaft als juristische Person. Das Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung, DG240019) sprach ihn am 30. Oktober 2024 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig, bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes; zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 568'163.80. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht wieder, da Schuldspruch und Strafmass unangefochten blieben. Wiedergegeben ist, dass sie dem Beschuldigten trotz der einschlägigen Vorstrafe eine günstige Prognose stellte und dabei das Geständnis, die eingeleitete Wiedergutmachung und die stabilen Verhältnisse berücksichtigte. Einen schweren persönlichen Härtefall verneinte sie, weil sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege; die Dauer der Landesverweisung setzte sie auf 5 Jahre fest. Der Beschuldigte erhob Berufung nur gegen die Landesverweisung (Härtefall, Freizügigkeitsabkommen); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen den Vollzug und verlangte 9 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, weil er uneinsichtig sei und seine mutmasslich deliktsrelevante Spielsucht nicht behandelt werde. Schuldsprüche, Strafe und Zivilforderung wurden rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, SB250127, 18. März 2026) wies beide Rechtsmittel ab. Den vollumfänglich bedingten Vollzug bestätigte es: Die einschlägige Vorstrafe liege länger zurück, er sei erstmals mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe konfrontiert, habe fast zwei Monate Untersuchungshaft verbüsst, zeige teilweise Einsicht, leiste Rückzahlungen, arbeite und sei in Therapie; den Restbedenken trug es mit einer Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre Rechnung. Die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es: Ein Härtefall liege nicht vor, da Lebensmittelpunkt, Partner und Familie in Deutschland seien, und auch nach dem Freizügigkeitsabkommen sei sie wegen des planmässigen, gegen solidarisch organisierte Strukturen gerichteten Betrugs und des Restrisikos zulässig.
Quelle: Obergerichtsurteil SB250127 vom 18.03.2026 (Berufung gegen BG Bülach, I. Abt., DG240019 vom 30.10.2024). Das BG-PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht publiziert; das OG-PDF dient als Quelle. Schuldsprüche, Strafe (24 Mt. Freiheitsstrafe) und Zivilforderung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft; OG behandelte nur die Landesverweisung (bestätigt: 5 Jahre) und den Vollzug (bedingt bestätigt, Probezeit von 2 auf 3 Jahre erhöht). Nachführung 24.09.2026, am PDF verifiziert. mehrfach=False korrekt (Schuldspruch lautet nur auf gewerbsmässigen Betrug, kein ausdrückliches mehrfach); Deliktssumme CHF 541'970.–; NVS 3: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 (Verbrechen +2, mehrfach +1); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Gewerkschaft als juristische Person geschädigt); Besonderheiten: Geständnisrabatt erfasst (umfassendes Geständnis und Schadenswiedergutmachung von Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt); Vorstrafen einschlägig (Strafbefehl Bern 2017 wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Besonderheit 'Geständnisrabatt' entfernt: Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im OG-Urteil nicht wiedergegeben, ein bezifferter Geständnisrabatt ist daher nicht belegt (Geständnis nur bei der Prognose erwähnt). Übrige Felder unverändert. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 (2+1).