Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 22.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 46100
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 130

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte am 8. April 2020 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit einem COVID-19-Kreditantrag, in dem er eine Lohnsumme von CHF 250'000 und einen Umsatz von CHF 500'000 angab, obwohl die Gesellschaft 2019 keine Löhne ausbezahlt hatte, einen Kredit von CHF 50'000 (CHF 46'100 zu viel) und verbrauchte ihn privat; zudem führte er von 2019 bis 2022 keine Geschäftsbücher. (Einsatzstrafe für den Betrug: 100 Tagessätze; Gesamtstrafe nach Asperation für die Urkundenfälschung: 130 Tagessätze.)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 51-jähriger, in Frankreich aufgewachsener und seit 2018 in der Schweiz wohnhafter Geschäftsmann, war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Bereich Investment in elektronische Währungen und Cybersicherheit, die keine Angestellten hatte und nicht unmittelbar von der Pandemie betroffen war. Am 8. April 2020 erwirkte er mit einem Covid-19-Kreditantrag über CHF 50'000.– einen verbürgten Kredit, indem er eine Lohnsumme von CHF 250'000.– und einen Umsatz von CHF 500'000.– angab; bei korrekten Angaben hätten ihm nur CHF 3'900.– zugestanden, der unrechtmässig erlangte Betrag beträgt CHF 46'100.–. Den Kredit überwies er auf sein Privatkonto und verbrauchte ihn für den Lebensunterhalt seiner Familie. Von 2019 bis 2022 führte er zudem keine Geschäftsbücher. Er zahlte die Forderung der Bürgschaftsgenossenschaft von CHF 48'788.20 vollständig zurück und ist nicht vorbestraft. Geschädigt sind der Bund bzw. die Bürgschaftsgenossenschaft. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht, GG250002) sprach ihn am 22. Mai 2025 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 1'000.–. Eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB lehnte es trotz vollständiger Rückzahlung ab, weil er nicht geständig, weder einsichtig noch reuig sei und die Schuld seinem Treuhänder zuschiebe. Strafzumessung: Beim Betrug wertete es die Deliktssumme als nicht unerheblich, im Rahmen der Covid-Kredite aber im untersten Bereich; das Vorgehen sei einfach (eine einzige falsche Angabe, auf deren Nichtüberprüfung er vertraute), er habe aber die Krise ausgenutzt, obwohl kein Bedarf bestand, und den Kredit für sich verbraucht. Bei noch leichtem Verschulden setzte es 150 Tagessätze fest und reduzierte sie wegen des mehrheitlichen Geständnisses des äusseren Sachverhalts und der vollständigen Rückzahlung auf 100 Tagessätze. Für die Urkundenfälschung (eine einzige Urkunde, leichtes Verschulden) setzte es 90 Tagessätze fest und asperierte sie wegen des sehr engen Zusammenhangs nur um 30 Tagessätze, total 130 Tagessätze. Da er keine Angaben zu seinem Einkommen machte, ging es von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 150'000.– aus (Tagessatz CHF 160.–); als Ersttäter erhielt er den bedingten Vollzug.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (BG Meilen); am PDF verifiziert. KORREKTUR nationalitaet '1' → '2': Das Urteil nennt nur Aufwachsen in Frankreich, Berufstätigkeit im Ausland und Wohnsitz in der Schweiz seit 2018, keine Staatsangehörigkeit (auch Auslandschweizer möglich); keine Katalogtat. Einsatzstrafe Betrug 150 TS, wegen mehrheitlichem Geständnis des äusseren Sachverhalts und vollständiger Rückzahlung reduziert auf 100 TS (im Urteil E. 4.2.4 als '10 Tagessätze' verschrieben); Urkundenfälschung 90 TS, asperiert +30 TS → 130 TS à CHF 160. Art. 53 StGB mangels Einsicht verneint. Geschädigt: Bund bzw. Bürgschaftsgenossenschaft (Privatklägerin) → 'nein'. NVS 2: Art. 251 StGB (Verbrechen); Art. 325 StGB ist Übertretung (Busse CHF 1'000). Zusammenfassung ohne Umlaute erfasst. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (2 Absätze, erstinstanzliches Urteil, mit Umlauten). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig; 'Geständnisrabatt' belegt (150 → 100 TS). Score 2 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen); Art. 325 StGB ist Übertretung.

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