Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 30.11.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 42100
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate (2 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erschlich sich zwischen Ende Februar und Juli 2020 das Vertrauen der betagten Privatklägerin 3, erlangte Zugriff auf deren Bankkarte samt PIN-Code und hob eigenmächtig wiederholt Bargeld von deren UBS-Konten in der Gesamthöhe von CHF 42'100.– ab, welches sie teils für den eigenen Lebensunterhalt und teils fürs Glücksspiel im Casino verwendete.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Anklage: Die Beschuldigte (ausländische Staatsangehörige) erschlich sich das Vertrauen einer betagten, hilfsbedürftigen Frau (Privatklägerin 3), erlangte Zugriff auf deren Bankkarte samt PIN-Code und hob während rund 3.5 Monaten wiederholt Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 42'100.– für eigene Zwecke ab (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage). Zudem entwendete sie Goldvreneli (Wert ca. Fr. 670.–), wusch Deliktsgeld im Casino (Fr. 11'150.–), beging einen Betrug zum Nachteil eines leicht kognitiv beeinträchtigten Bekannten (Fr. 6'000.–), verfälschte nachträglich einen Darlehensvertrag zu ihren Gunsten um Fr. 7'800.– (Urkundenfälschung) und gab rezeptpflichtige Zolpidem-Tabletten weiter. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Winterthur, DG230034 vom 30.11.2023): - Schuldsprüche: Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer DVA (Art. 147 Abs. 1 u. 2 aStGB), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c/d BetmG). - Freisprüche: u.a. von den Vorwürfen des Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit Gift, Erpressung und Nötigung. - Vorinstanzliche Strafe: 33 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; 6 Jahre Landesverweisung. Strafzumessungserwägungen: - Hauptdelikt / Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch DVA (Deliktssumme Fr. 42'100.–, Ausnutzung eines vulnerablen Opfers; Einsatzstrafe 21 Monate FS). - Asperation für Nebendelikte: Diebstahl (+1.5 Monate), Geldwäscherei (+2.5 Monate), Betrug (+2.5 Monate), Urkundenfälschung (+2 Monate), BetmG-Vergehen (+0.5 Monate). - Täterkomponente: 3 teilweise einschlägige Vorstrafen wirken straferhöhend (+3 bis 4 Monate). Berufungsentscheid (Obergericht Zürich, SB240178 vom 03.02.2026): Das Obergericht bestätigte die wesentlichen Schuldsprüche, setzte die Strafe auf 31 Monate Freiheitsstrafe fest und gewährte den teilbedingten Vollzug: 19 Monate aufgeschoben bei 4 Jahren Probezeit, 12 Monate vollziehbar. Die 6-jährige Landesverweisung wurde aufrechterhalten.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: freiheitsstrafe_in_monaten/vollzug bilden das vorinstanzliche Urteil des BG Winterthur (33 Mt. unbedingt) ab; das Obergericht reduzierte im Berufungsverfahren (StA-Anschlussberufung auf Erhöhung, Beschuldigte auf Freispruch) auf 31 Mt. Freiheitsstrafe, davon 12 Mt. unbedingt und 19 Mt. bedingt bei 4 Jahren Probezeit; 6 Jahre Landesverweisung von beiden Instanzen gleich beurteilt. KORREKTUR: mehrfach True -> False (Schuldspruch zu Art. 147 Abs. 1/2 aStGB lautet auf 'gewerbsmässig', nicht 'mehrfach', obwohl die Beschuldigte während rund 3.5 Monaten wiederholt delinquierte). private_geschaedigte 'unbekannt' -> 'ja' (Privatklägerin 3, geschädigt durch das Hauptdelikt, ist eine Privatperson). nebenverurteilungsscore 9 bestätigt: Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB [Verbrechen, Einzeltat] +2, Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB [Vergehen] +1, Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB [Verbrechen, Einzeltat] +2, Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [Verbrechen, Einzeltat] +2, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Vergehen, mehrfach] +2; Total 9. ML-relevant (mehrfach-Korrektur).

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