Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate
Vollzug: bedingt
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Mai 2024 (DG230042); Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil SB250135-O1/U/cs vom 20. Februar 2026. 1. Vorinstanzlicher Schuldspruch & Sanktion (Bezirksgericht Bülach): - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 u. 2 StGB) hinsichtlich unrechtmässigen Sozialhilfebezugs (Dossier 2). - Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bezüglich des Bezugs des Pensionskassenguthabens des Privatklägers (Dossier 1). - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Zusammenhang mit dem Pensionskassenbezug (Dossier 1). - Sanktion: 21 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei 4 Jahren Probezeit. - Verzichtsentscheid betreffend Widerruf einer Geldstrafe (Strafbefehl Berner Jura-Seeland vom 10.12.2013). - Obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) nebst SIS-Ausschreibung. - Zivilforderung: Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von CHF 62'860.25 zzgl. Zins an den Privatkläger. 2. Sachverhalt: - Dossier 1 (Pensionskassenguthaben): Der in Finanzbelangen unerfahrene Privatkläger D. (vietnamesischer Herkunft) vertraute dem Beschuldigten bei der Abwicklung des Bezugs seines Pensionskassenguthabens von CHF 62'850.25. Der Beschuldigte liess sich Blankounterschriften geben, fälschte die Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers auf dem Auszahlungsantrag, fälschte eine Abmeldebestätigung ins Ausland und setzte sein eigenes Bankkonto als Begünstigtenkonto ein. Nach Überweisung der CHF 62'850.25 am 11.03.2011 hob der Beschuldigte das Geld innert zwei Wochen in Barbezügen vollständig ab und verbrauchte es für eigene Zwecke. - Dossier 2 (Sozialhilfebezug): Vom 13.01.2014 bis 31.12.2017 bezog der Beschuldigte unrechtmässig Sozialhilfe der Stadt P. in der Höhe von insgesamt CHF 105'505.40, indem er systematisch neuentdeckte Bankverbindungen (u.a. Credit Suisse, Berner Kantonalbank, UBS) sowie Pre-Paid-Kreditkarten und darauf eingehende Gelder (u.a. von Arbeitslosenkasse und Dritten) gegenüber der Sozialbehörde verheimlichte. 3. Berufungsverfahren & Abweichungen des Obergerichts: - Legalqualifikation Dossier 1: Das Obergericht erachtet die Handlung abweichend von der Vorinstanz als mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) in Realkonkurrenz zu Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), da die Täuschung gegenüber der Pensionskasse verübt wurde, welche nicht zur Auszahlung verpflichtet war. - Legalqualifikation Dossier 2: Das Obergericht spricht den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) statt gewerbsmässigen Betrugs schuldig, da die Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift nicht ausreichend umschrieben war. - Strafzumessung des Obergerichts: * Einsatzstrafe Dossier 1 (Betrug PK-Guthaben): 14 Monate Freiheitsstrafe (Urkundenfälschung als Mittel ohne eigene Strafe). * Einzelstrafe Dossier 2 (Betrug Sozialhilfe): 14 Monate Freiheitsstrafe. * Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB): 24 Monate Freiheitsstrafe. * Täterkomponente / Vorstrafen (2 Vorstrafen aus 2007 u. 2013): +1 Monat -> 25 Monate. * Verletzung des Beschleunigungsgebots (Untätigkeit 2016–2019): -4 Monate -> 21 Monate Freiheitsstrafe. * Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Begrenzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die vorinstanzlichen 21 Monate. - Vollzug & Landesverweisung: Bedingter Vollzug (Probezeit 4 Jahre) und 5 Jahre Landesverweisung bestätigt. Trotz langer Aufenthaltsdauer seit 1980 liegt kein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vor, da der Beschuldigte in der Schweiz beruflich und sozial ungenügend integriert ist und enge Bindungen an sein Heimatland Vietnam bestehen. Zivilforderung bestätigt.