Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D._____ AG sowie der E._____ AG, beantragte im Frühjahr 2020 für beide Gesellschaften COVID-19-Kredite bei einer Geschäftsbank unter Angabe wahrheitswidrig überhöhter Umsatzerlöse. Für die D._____ AG deklarierte er am 14. Mai 2020 einen Umsatz von Fr. 140'000.-- (tatsächlich Fr. 113'906.57 gemäss Jahresrechnung 2018), was zur Bewilligung eines Kredits von Fr. 14'000.-- anstelle der zustehenden Fr. 11'390.65 führte (deliktische Differenz/Kreditübersteigerung: Fr. 2'609.35). Für die E._____ AG deklarierte er am 26. März 2020 einen Umsatz von Fr. 180'000.-- (tatsächlich Fr. 172'492.61), was zu einem um Fr. 750.75 zu hohen Kredit (Fr. 18'000.-- statt Fr. 17'249.25) führte. Nach Konkurs der Gesellschaften nahm die Bank die Bürgschaftsgenossenschaft (Privatklägerin) in Anspruch. Zudem wurde dem Beschuldigten vorinstanzlich vorgeworfen, im Rahmen einer Lohnpfändung pfändbare Erwerbseinkünfte von Fr. 3'670.50 nicht dem Betreibungsamt abgeliefert zu haben (Art. 169 und 292 StGB). Die Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht) sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig (Teilfreispruch betreffend ein drittes Unternehmen C._____ AG) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 200.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung vollumfänglich. Es erwog in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Falschangaben zum Umsatzerlös in COVID-19-Kreditanträgen den Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung, Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) erfüllen. Hinsichtlich der Vorwürfe im Betreibungsverfahren (Art. 169 und Art. 292 StGB) sprach das Obergericht den Beschuldigten jedoch frei, da die pfändbare Einkommensquote durch das Betreibungsamt nicht rechtsgenügend eruiert worden war. Bei der Strafzumessung bildete das Obergericht die Einsatzstrafe für den Betrug D._____ AG (90 Tagessätze) und erhöhte diese asperativ für den Betrug E._____ AG (um 60 Tagessätze) sowie für die beiden Urkundenfälschungen (um weitere 30 Tagessätze) auf eine Gesamteinsatzstrafe von 180 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung erklärt hatte, verblieb es jedoch im Ergebnis beim vorinstanzlichen Strafmass von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe (bedingt, Probezeit 2 Jahre). Die Busse von Fr. 200.-- fiel infolge des Freispruchs von Art. 292 StGB ersatzlos weg. Der der Privatklägerin zugesprochene Schadenersatz von Fr. 700.-- (deliktischer Anteil) wurde zweitinstanzlich bestätigt.