Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte war als Kurierfahrer für ein Subunternehmen der Schweizerischen Post tätig und öffnete und entwendete während rund zwei Monaten 43 ihm zur Auslieferung übergebene Paketsendungen mit Elektronikartikeln im Gesamtwert von CHF 101'826.05, quittierte die Zustellung wahrheitswidrig im Scangerät und verkaufte die Waren, um Spielschulden zu tilgen und seinen Kokainkonsum zu finanzieren.
Anklagesachverhalt: Der Beschuldigte war als Kurierfahrer für ein Subunternehmen der Schweizerischen Post tätig. Zwischen September und November 2022 öffnete und entwendete er auf seinen Liefertouren insgesamt 43 Paketsendungen mit einem Gesamtwert von CHF 101'826.05 (vorwiegend werthaltige Elektronikartikel), quittierte die Zustellung wahrheitswidrig im Scangerät und verkaufte die Waren unter Wert, um seine Spielschulden zu tilgen und Kokain zu finanzieren. Weiter führte er unberechtigt eine Schusswaffe im Fahrzeug mit, fuhr unter Drogeneinfluss und beging Postgeheimnisverletzungen sowie Übertretungen. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 17.06.2024, DG230155): - Schuldsprüche: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB), mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), Fahren unter Missachtung von Beschränkungen/Auflagen (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG), Verletzung von Güterhandhabungsbestimmungen (Art. 20 lit. a SDR), mehrfache BetmG-Übertretung (Art. 19a Abs. 1 BetmG). - Sanktion: 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), 120 Tagessätze zu Fr. 30.- Geldstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre), Fr. 1'000.- Busse (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). - Massnahme: 5 Jahre Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. c aStGB und SIS-Ausschreibung. Obergerichtliches Verfahren (Obergericht Zürich, II. Strafkammer, vom 07.04.2026, SB240466): - Die Verteidigung verlangte einen Schuldspruch wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) statt Diebstahls und Reduktion auf 9 Monate Freiheitsstrafe ohne Landesverweisung. - Das Obergericht bestätigte den gewerbsmässigen Diebstahl: Der Kurierfahrer agierte als blosser Gewahrsamsdiener bzw. hatte nur untergeordneten Gewahrsam, weshalb die Aneignung einen Bruch des übergeordneten Gewahrsams der Post/des Arbeitgebers darstellt. - Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl wurde bestätigt (objektiv noch leicht, subjektiv suchtgetrieben und unter Gläubigerdruck eher leicht; vollumfängliches Geständnis strafmindernd). - Geldstrafe: Entfällt im Berufungsurteil (Zusatzstrafe Null gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, da das Höchstmass von 180 Tagessätzen durch zwei zwischenzeitliche Strafbefehle der StA Zofingen-Kulm vom 14.03.2024 und 28.05.2024 bereits ausgeschöpft war). - Busse: Reduziert auf Fr. 800.- (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28.05.2024). - Vollzug & Probezeit: Bedingter Vollzug bestätigt, Probezeit aber wegen einer neuen Verurteilung vom 27.09.2024 (echtes Novum gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) von 3 auf 4 Jahre erhöht. - Landesverweisung: 5 Jahre obligatorische Landesverweisung (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. c aStGB) und SIS-Ausschreibung vollumfänglich bestätigt (kein Härtefall trotz Heirat mit Schweizerin, da keine Kinder und starke Verwurzelung in Bosnien und Herzegowina; kein definitives Vollzugshindernis).
Instanzenzug: Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil des BG Zürich, 7. Abteilung, vom 17.06.2024 (DG230155, 13 Mt. Freiheitsstrafe bedingt + 120 TS Geldstrafe bedingt + Busse CHF 1'000.–); OG-Urteil SB240466 vom 07.04.2026 bestätigte den Schuldspruch (die Verteidigung hatte Veruntreuung statt Diebstahl geltend gemacht, da die Pakete dem Beschuldigten als Kurier anvertraut gewesen seien; OG verneinte dies mangels eigenen/gleichgeordneten Gewahrsams) sowie im Ergebnis die Strafzumessung (weiterhin 13 Mt. Freiheitsstrafe, methodisch aber über eine eigenständige Herleitung statt der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung), erhöhte jedoch die Probezeit auf 4 Jahre wegen zwischenzeitlich ergangener weiterer Verurteilungen. Alle Feldwerte entsprechen bereits der Vorinstanz und sind unverändert korrekt (freiheitsstrafe 13 Mt., 120 TS Geldstrafe, mehrfach=False da Schuldspruch ohne 'mehrfach', nebenverurteilungsscore 5: mehrfache Verletzung Post-/Fernmeldegeheimnis Art. 321ter Abs. 1 StGB [Vergehen +1, mehrfach +1 = 2] + Fahren in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [Vergehen, einmalig +1] + mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 WG [+1, mehrfach +1 = 2] = 5; die übrigen Nebendelikte -Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 20 lit. a SDR, Art. 19a BetmG- sind Übertretungen ohne Score-Relevanz). private_geschaedigte 'nein': Privatklägerinnen sind ausschliesslich das Post-Subunternehmen (Privatklägerin 2, D._____ GmbH) und die Post-Konzerngesellschaft (Privatklägerin 1, E._____), keine privaten Paketempfänger als Privatkläger im Verfahren. Vollumfängliches Geständnis mit spürbarer Strafminderung -> Besonderheit Geständnisrabatt. Landesverweisung 5 Jahre (Art. 66a lit. c StGB, Katalogtat gewerbsmässiger Diebstahl) bestätigt, kein Härtefall trotz Ehe mit Schweizerin.