Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.05.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 400000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwirkte im März 2020 für seine Aktiengesellschaft mit der wahrheitswidrigen Zusicherung, die Mittel nur für laufende Liquiditätsbedürfnisse einzusetzen, einen COVID-19-Solidarbürgschaftskredit von CHF 400'000 und verwendete ihn zu wesentlichen Teilen privat (u.a. Anzahlung und Tuning eines Mercedes, Privatschule der Tochter, Küchenumbau). Einsatzstrafe: 20 Mt. Daneben führte er für die Gesellschaft bis zu deren Konkurs 2021 keine Buchhaltung und lenkte im November 2021 ein Auto mit 0.40 mg/l Atemalkohol.

Zusammenfassung

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90 als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl. Sachverhalt: 1. COVID-19-Kreditbetrug (Dossier 1): Der Beschuldigte beantragte und erwirkte am 26. März 2020 für seine Aktiengesellschaft einen COVID-19-Solidarbürgschaftskredit über CHF 400'000 von der ZKB. Obwohl er zusicherte, die Gelder ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse einzusetzen, verwendete er die Kreditsumme zu wesentlichen Teilen zweckwidrig für private und gesellschaftsfremde Zwecke (u.a. CHF 92'000 Anzahlung für einen Luxuswagen Mercedes-Benz, über CHF 34'000 für Tuning und Felgen, CHF 8'000 für das Privatschulgeld seiner Tochter, CHF 2'381 für eine private Küche sowie CHF 19'000 Barbezüge). 2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1): Der Beschuldigte führte vom 1. Januar 2020 bis zum Konkurs der Gesellschaft im Februar 2021 keinerlei Buchhaltung oder Belegsammlung. 3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 7): Am 28. November 2021 lenkte der Beschuldigte ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l. 4. Projekt-Darlehen und Grundstückgewinnsteuer (Dossier 2): Ein Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Darlehen über CHF 150'000 und nicht weitergeleiteter Grundstückgewinnsteuer über CHF 111'640 liess sich nicht erhärten. Rechtliche Würdigung: - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) bejaht: Durch die wahrheitswidrige Zusicherung der ausschliesslichen Liquiditätsverwendung täuschte der Beschuldigte die Bank arglistig über eine innere Tatsache, da im Massen-Schnellverfahren bewusst auf Überprüfungen verzichtet wurde. - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) verneint: In Anlehnung an BGE 151 IV 113 stellt die Erklärung über den künftigen Verwendungszweck eine blosse vertragliche Verpflichtung ohne erhöhte Glaubwürdigkeit dar; Freispruch von der Urkundenfälschung. - Freispruch betreffend Dossier 2 mangels Nachweises einer Zweckentfremdung oder Bereicherungsabsicht. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für Betrug: 20 Monate Freiheitsstrafe (objektiv nicht mehr leichtes Verschulden, unterster Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens; rein finanzielle/luxusorientierte Motive). - Fahren in fahrunfähigem Zustand: Hypothetische Einzelstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, Asperation zu 2/3 (+2 Monate) -> Gesamtfreiheitsstrafe 22 Monate. - Unterlassung der Buchführung: Hypothetische Geldstrafe 60 Tagessätze, als Zusatzstrafe zu früherem Strafbefehl festgesetzt auf 50 Tagessätze. - Täterkomponente: Leicht strafmindernd berücksichtigt wurden das Teilgeständnis und die lange Verfahrensdauer (abzüglich nicht einschlägiger Vorstrafen), was zu einer Reduktion um 2 Monate Freiheitsstrafe und 5 Tagessätze Geldstrafe führte. - Endstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe (1 Tag Haft angerechnet) und 45 Tagessätze zu CHF 90, beide vollumfänglich bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ein Widerruf einer früheren bedingten Strafe wurde wegen Ablaufs der Dreijahresfrist (Art. 46 Abs. 5 StGB) abgelehnt. - Zivilanspruch & Einziehung: Der Privatklägerin (einer Bürgschaftsgenossenschaft) wurde Schadenersatz von CHF 400'000 zugesprochen, woran CHF 92'000 aus der vorzeitigen Verwertung des Mercedes sowie das gesperrte Restguthaben von CHF 149'937.55 zugewiesen wurden. Berufungsverfahren: Es handelt sich um das erstinstanzliche Urteil; dem publizierten Entscheid ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (BG Zürich, 9. Abteilung); am PDF verifiziert, alle Feldwerte bestätigt. Einsatzstrafe Betrug 20 Mt., Asperation SVG +2 Mt. (22 Mt.), Täterkomponente −2 Mt. (Teilgeständnis und lange Verfahrensdauer abzüglich nicht einschlägiger SVG-Vorstrafe) → Endstrafe 20 Mt.; das Hauptdelikt bestimmt die Strafe damit praktisch allein. Ausdrücklich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Geschädigte/Privatklägerin ist eine Bürgschaftsgenossenschaft (COVID-Kredit der ZKB, verbürgt) → private_geschaedigte 'nein'. Deliktssumme = volle Kreditsumme CHF 400'000 (vom Gericht als Deliktsbetrag und Schaden zugrunde gelegt). NVS 2: Art. 166 StGB (Vergehen) +1, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Vergehen) +1. Die kumulative Geldstrafe von 45 TS (für Art. 166 StGB, Zusatzstrafe zum Strafbefehl Zofingen-Kulm vom 28.01.2025) ist in anzahl_tagessaetze erfasst. Freisprüche: Urkundenfälschung (BGE 151 IV 113) und Dossier 2 (Betrug/Veruntreuung). Kein Widerruf (Art. 46 Abs. 5 StGB).

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