Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erlangte als Geschäftsführer einer GmbH durch falsche Umsatzangaben im Kreditantragsformular und Einreichung einer unwahren Bestätigung (Urkundenfälschung) einen durch die Eidgenossenschaft verbürgten Covid-19-Kredit von CHF 248'070.–.
a) Sachverhalt und Tatausführung: Der Beschuldigte A._____ beantragte im März 2020 als Geschäftsführer der C1._____ GmbH einen durch den Bund verbürgten Covid-19-Überbrückungskredit. Im Antragsformular gab er wahrheitswidrig einen Jahresumsatz von CHF 2'500'000.– an und unterzeichnete das Formular, woraufhin die Bank der Gesellschaft einen zinslosen Kredit von CHF 248'070.– auszahlte. Die Gesellschaft hatte im massgeblichen Jahr 2019 indessen nur einen Umsatz von rund CHF 837'000.– erzielt (zulässiger Kredit max. CHF 83'700.–). Der Kredit wurde in der Folge zur Begleichung geschäftlicher Mietzinse verwendet; später fiel die GmbH in Konkurs, womit die Bürgschaftsgenossenschaft B._____ Genossenschaft zu Schaden kam. b) Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Uster, Strafgericht, vom 21. November 2024 – DG240012): Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre). Zudem verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz an die Bürgschaftsgenossenschaft im Betrag von CHF 248'070.– zzgl. Zins. c) Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (SB250059 vom 23. Januar 2026): Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe sowie Abweisung der Zivilforderung. Er machte geltend, es habe sich um eine blosse Umsatzschätzung gehandelt und es fehle am Täuschungsvorsatz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. d) Erwägungen des Obergerichts zur Strafzumessung: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Falschangaben zum Umsatz im Covid-Kreditformular haben Urkundencharakter gemäss BGE 151 IV 201). Es erachtete dem Beschuldigten hinsichtlich des über CHF 164'338.– hinausgehenden Kreditbetrags jedoch keinen Eventualvorsatz als nachgewiesen, weshalb der Betrug nur im Umfang von CHF 164'338.– bestätigt wurde. Das OG setzte eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für den Betrug fest, asperierte für die Urkundenfälschung um 1 Monat auf 8 Monate und erhöhte aufgrund von SVG-Vorstrafen bei der Täterkomponente um 1 Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre) und die Schadenersatzpflicht auf CHF 164'338.– reduziert.
Quelle: Obergerichtsurteil SB250059 vom 23.01.2026 (Berufung gegen BG Uster, DG240012 vom 21.11.2024). Das BG-PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht publiziert; das OG-PDF dient als Quelle. Vorinstanz-Prinzip: Die Felder bilden die Vorinstanz ab (12 Mt. bedingt, Probezeit 4 Jahre, Deliktssumme CHF 248'070.–). Das OG bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte jedoch den vorsätzlichen Betrugsbetrag auf CHF 164'338.– und die Strafe auf 9 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre). Nachführung 24.09.2026, am PDF verifiziert. Korrekturen: private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Geschädigte ist die Bürgschaftsgenossenschaft B._____ Genossenschaft / Staat); Besonderheiten: keine (Bestreitung, kein Geständnisrabatt); NVS 2: Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen +2, nicht mehrfach); Vorstrafen nicht einschlägig (nur SVG-Verurteilungen).