Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 18.09.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 76445
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte deklarierte am 26. März 2020 als Organ einer 2019 gegründeten Bauunternehmung in einem COVID-19-Kreditantrag wahrheitswidrig einen Umsatz 2019 von CHF 980'450 statt rund CHF 128'000 und erwirkte so einen Kredit von CHF 98'045, obwohl ihm höchstens CHF 21'600 zugestanden hätten (Schaden CHF 76'445). (Einsatzstrafe für den Betrug: 90 Tagessätze; Gesamtstrafe nach Asperation für die Urkundenfälschung: 120 Tagessätze.)

Zusammenfassung

Covid-19-Kreditbetrug. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Organ der C._____ AG (Baugewerbe) am 26. März 2020 bei der Zürcher Kantonalbank einen Covid-19-Kreditantrag eingereicht zu haben. Darin deklarierte er wahrheitswidrig einen Umsatzerlös 2019 von CHF 980'450.–, obschon das Unternehmen im Gründungsjahr 2019 lediglich CHF 128'123.95 erzielt hatte. Massgebend wäre die dreifache Nettolohnsumme 2020 gewesen (CHF 216'000.–), die nur einen Kredit von maximal CHF 21'600.– gerechtfertigt hätte. Durch die Täuschung erwirkte er die Auszahlung von CHF 98'045.–, womit ein Schaden in Höhe der Differenz von CHF 76'445.– entstand (rund CHF 45'000.– wurden später an die Bank zurückgeführt). Bezüglich der geltend gemachten wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Pandemie verneinte das Gericht eine betrugsrelevante Täuschung. Hingegen bejahte es die Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und den Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) bezüglich des falschen Umsatzerlöses, da im Selbstdeklarationsverfahren eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Arglist vorlagen. Vom weiteren Vorwurf des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) wurde der Beschuldigte in dubio pro reo freigesprochen. Strafzumessung: Das Gericht bildete für das schwerste Delikt (Betrug) eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Die objektive Tatschwere wurde als noch leicht eingestuft (Schadenssumme CHF 76'445.–, einmalige Tathandlung ohne besondere Raffinesse, Ausnutzung der Notsituation bei gleichzeitigen Existenzängsten und teilweiser Rückzahlung). Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Für die Urkundenfälschung wurde eine hypothetische Strafe von 60 Tagessätzen festgesetzt (objektiv und subjektiv sehr leicht) und die Einsatzstrafe asperierend um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Die Täterkomponente erwies sich als strafzumessungsneutral: Der im Kosovo geborene Beschuldigte reiste 2005 in die Schweiz ein, arbeitet selbständig im Baugewerbe und lebt in geordneten Verhältnissen (Nettoeinkommen CHF 6'350.–, drei Kinder). Die nicht einschlägige Vorstrafe (SVG, 20 Tagessätze bedingt) wirkte leicht straferhöhend, das kooperative Verhalten im Verfahren leicht strafmindernd. Die definitive Strafe beträgt 120 Tagessätze zu CHF 90.– (CHF 10'800.–). Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. Ein Widerruf der Vorstrafe unterblieb mangels Delinquenz in der Probezeit. Die Zivilklage der Bürgschaftsgenossenschaft A._____ (CHF 45'830.–) wurde auf den Zivilweg verwiesen, da Novations- und Rückzahlungsfragen nicht spruchreif waren. Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Berufungsverfahren: Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin meldeten am 22. September 2025 Berufung an.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil (BG Dielsdorf); am PDF verifiziert. KORREKTUR nationalitaet '1' → '2': Das Urteil nennt nur Geburt im Kosovo und Einreise 2005, keine Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung; Betrug (Art. 146 Abs. 1) und Urkundenfälschung sind hier keine Katalogtaten, der Umkehrschluss aus der fehlenden Landesverweisung greift nicht. Einsatzstrafe Betrug 90 TS, Urkundenfälschung hypothetisch 60 TS, asperiert +30 TS → 120 TS; Täterkomponente neutral (Vorstrafe SVG leicht erhöhend, kooperatives Verhalten leicht mindernd; ein Geständnis lag ausdrücklich nicht vor → kein Geständnisrabatt). Geschädigte ist die Bürgschaftsgenossenschaft (Privatklägerin) → 'nein'. NVS 2: Art. 251 StGB (Verbrechen). Freispruch Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, kein Widerruf. BERUFUNG: Beschuldigter und Privatklägerin meldeten am 22.09.2025 Berufung an; ein OG-Entscheid ist bei künftigen Duplikat-Prüfungen zu beachten.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen