Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging zwischen Dezember 2022 und Dezember 2024 in hoher Kadenz zahlreiche, teils versuchte Einbruch-, Einschleich- und Gelegenheitsdiebstähle in Geschäftsräumen, Einfamilienhäusern und Fahrzeugen, darunter den Diebstahl eines VW Golf im Wert von ca. CHF 22'800 aus dem Lager einer GmbH, und daneben Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen sowie Strassenverkehrs-, Ausländer-, Waffen- und Amtsdelikte. (Einsatzstrafe für den Diebstahl des VW Golf: 4 Monate; Strafe für die Taten nach dem 29. Juni 2023 nach Asperation und Tätererhöhung: rund 22 Monate; Gesamtstrafe inkl. Zusatzstrafe für die vor dem Urteil vom 29. Juni 2023 begangenen Taten: 36 Monate.)
Sachverhalt & Delinquenz: Dem im Juli 2004 in Syrien geborenen und im Oktober 2017 im Alter von 13 Jahren als vorläufig Aufgenommener (Ausweis F) in die Schweiz eingereisten Beschuldigten wurde eine Serie von Eigentums-, Verkehrs-, Amts- und weiteren Delikten zur Last gelegt. Nach seiner Flucht aus Syrien über den Irak und die Türkei besuchte er in der Schweiz nur für rund sechs Monate die Schule, war nie geregelt erwerbstätig und glitt ab ca. 16 Jahren in ein kriminelles Milieu ab. Im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Dezember 2024 beging er in hoher Kadenz zahlreiche Diebstähle in Geschäftsräumlichkeiten, Einfamilienhäuser und Fahrzeuge (u.a. Entwendung eines VW Golf im Wert von ca. CHF 22'800.– aus einem Lager, eines Fiat Panda im Wert von CHF 7'700.– sowie Schmuck/Designerartikel im Wert von über CHF 7'500.–), häufig gepaart mit Hausfriedensbrüchen und beträchtlichen Sachbeschädigungen. Daneben entzog er sich wiederholt Polizeikontrollen, widersetzte sich Arretierungen renitent, fuhr mehrfach ohne Berechtigung unter Drogeneinfluss, missachtete behördliche Ein- und Ausgrenzungen der Stadt Zürich und führte eine Schreckschusspistole mit sich. Vorinstanzliches Urteil / Dispositiv: Mit Urteil vom 21. Januar 2026 sprach das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) den Beschuldigten schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der mehrfachen Missachtung einer Ein-/Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AlG), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Dossier 41), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Von einem weiteren Vorwurf nach Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 40) wurde er freigesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 77 Tagen Untersuchungshaft), einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 1'500.– (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Jugendgerichts Meilen vom 29. Juni 2023). Zudem ordnete es eine 10-jährige Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) mit SIS-Ausschreibung an. Parteianträge & Verfahren: Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, 15 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–, eine Busse von CHF 1'200.– sowie eine 10-jährige Landesverweisung. Die amtliche Verteidigung forderte eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und 10 Tagessätze Geldstrafe als Teilzusatzstrafe, den Verzicht auf eine Landesverweisung zufolge eines persönlichen Härtefalls sowie die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Der Beschuldigte war hinsichtlich fast aller Dossiers geständig (mit Ausnahme zweier Anklagepunkte nach Art. 285 StGB). Strafzumessung & Täterkomponente: Das Gericht differenzierte methodisch zwischen den Delikten vor und nach dem Urteil des Jugendgerichts Meilen vom 29. Juni 2023. Für die neuen Delikte (Zeitraum C) setzte das Gericht als Einsatzstrafe für den Fahrzeugdiebstahl (Dossier 42) 4 Monate Freiheitsstrafe fest und erhöhte diese durch Asperation für die übrigen Diebstähle (+6 Monate), Hausfriedensbrüche (+1.5 Monate), Sachbeschädigungen (+2 Monate), Verkehrsdelikte (+3 Monate), Waffengesetz (+0.5 Monate), Gewalt/Drohung (+0.5 Monate) und Ausgrenzungsmissachtung (+0.5 Monate) auf 18 Monate Freiheitsstrafe vor Täterkomponente. Zudem resultierten 25 Tagessätze Geldstrafe (Hinderung einer Amtshandlung Einsatzstrafe 15 TS, Beschimpfung +10 TS) und CHF 500.– Busse. Für die vor dem Meilemer Urteil begangenen Delikte (Zeitraum B) wurde eine Einsatzstrafe von 2 Monaten für den Paketdiebstahl (Dossier 4) gebildet und mit den übrigen Taten asperiert; unter Berücksichtigung der Meilemer Grundstrafe (10 Tage FS, 10 TS GS, CHF 100.– Busse) resultierte eine Zusatzstrafe von 12 Monaten FS und CHF 600.– Busse. Die Addition ergab vor Täterkomponente 30 Monate FS, 25 TS Geldstrafe und CHF 1'300.– Busse. Bei der Täterkomponente wirkten die traumatische Kindheit und das Aufwachsen auf der Flucht aus Syrien strafmindernd, ebenso das frühe und weitgehende Geständnis. Demgegenüber wirkten die einschlägigen Vorstrafen (u.a. 12 Monate unbedingte FS sowie Vorstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einem Messer) und die wiederholte Delinquenz unmittelbar nach Haftentlassungen und während laufender Verfahren massiv straferhöhend. Dies begründete eine Tätererhöhung um 20% (+6 Monate FS, +5 TS GS, +CHF 200.– Busse) zur schuldangemessenen Endstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 1'500.– Busse. Berufungsverfahren: Es handelt sich um das erstinstanzliche Urteil; dem publizierten Entscheid ist keine Berufungsanmeldung zu entnehmen.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (BG Zürich, 2. Abteilung); am PDF verifiziert. KORREKTUR nebenverurteilungsscore 18 → 16: Art. 179 StGB (Verletzung des Schriftgeheimnisses) droht nur Busse an (Übertretung, 0 Punkte). Verbleibend: HFB mehrfach 2, Sachbeschädigung mehrfach 2, Art. 119 AlG mehrfach 2, Art. 285 StGB 1, Art. 286 StGB mehrfach 2, Art. 177 StGB mehrfach 2, Art. 33 WG 1, Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach 2, Art. 95 SVG mehrfach 2; Übertretungen (Art. 147/172ter StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 19a BetmG) 0. HAUPTDELIKT MIT GERINGEM EINFLUSS: Einsatzstrafe für den Diebstahl VW Golf (Dossier 42) nur 4 Mt.; selbständige Strafe Zeitraum C 18 Mt. (übrige Diebstähle +6, HFB +1.5, SB +2, SVG +3, WG/285/AlG je +0.5), Zusatzstrafe Zeitraum B zum Urteil JugG/BG Meilen vom 29.06.2023 12 Mt., Tätererhöhung +20 % (+6 Mt.) → 36 Mt.; das Hauptdelikt macht rund 11 % der Gesamtstrafe aus. in_ki_modell=False wird deshalb belassen. Deliktssumme = nur Dossier 42 (CHF 22'800), nicht die Summe aller Diebstähle. private_geschaedigte 'ja': die Einsatztat schädigte zwar eine GmbH, der mehrfache Diebstahl betraf aber zahlreiche Privatpersonen (Einfamilienhäuser, private Fahrzeuge, Rucksack eines Fahrgasts). Geständnis 'deutlich strafmindernd', per Saldo aber Tätererhöhung wegen einschlägiger Vorstrafen (u.a. 12 Mt. unbedingt, versuchte vorsätzliche Tötung) und Delinquenz während laufender Verfahren. Kumulativ 30 TS à CHF 10.– und Busse CHF 1'500.– (nicht in den Feldern). Landesverweisung 10 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) mit SIS. Teilfreispruch Dossier 40 (Art. 285 StGB). KORREKTUR freiheitsstrafe_in_monaten 36 → 22 (Nutzervorgabe 24.09.2026: bei retrospektiver Konkurrenz nur die Strafe für die neuen, nach dem früheren Urteil begangenen Taten erfassen, nicht die Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB): selbständige Strafe Zeitraum C 18 Mt. vor Täterkomponente, zzgl. der vom Gericht einheitlich angewandten Tätererhöhung von 20 % = 21.6 → 22 Mt. (vom Gericht nicht separat beziffert, hergeleitet). Zusatzstrafe Zeitraum B (12 Mt. vor Täterkomponente) nicht erfasst. Hauptdelikt weiterhin mit geringem Einfluss (4 von 22 Mt. ≈ 18 %). Dispositiv: 36 Mt. unbedingt.