Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 17.06.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 270000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte zusammen mit einem Mittäter über rund 16 ½ Monate 169 (teils versuchte) Einbruch-/Einschleichdiebstähle in ausgekundschaftete Geschäfts- und Kellerräumlichkeiten (u.a. mehrfach Bäckerei, Restaurant, Zweiradhandlung, Fotostudio sowie zahlreiche Mehrfamilienhauskeller), wobei Bargeld, E-Bikes und Elektronik im Gesamtwert von rund CHF 270'000.– sowie diverse Alltagsgegenstände entwendet und dabei mehrfach Sachbeschädigungen (teils mit grossem Schaden, u.a. Fr. 44'988.60 durch Ausleeren von Feuerlöschern in einer Tiefgarage) verursacht wurden.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte verübte zusammen mit einem Mittäter im Zeitraum vom 18. April 2016 bis zu seiner Festnahme am 8. September 2017 (rund 16 ½ Monate) regelmässig und in hoher Kadenz insgesamt 169 Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle (wobei es in 40 Fällen beim Versuch blieb). Die Täter kundschafteten die Zielobjekte vorgängig über Google Maps und Street View aus und wählten gezielt Liegenschaften ohne sichtbare Videoüberwachung aus. Zur Tatausführung entwendeten sie zunächst Schlüssel aus Schlüsseltresoren oder von Liegenschaftsunterhaltsfirmen, verschafften sich nachts Zutritt zu Geschäftsräumlichkeiten und Mehrfamilienhauskellern, brachen Türen, Abteile sowie Schränke auf und transportierten das Deliktsgut mit dem Fahrzeug des Beschuldigten ab. Der Mittäter brachte Erfahrungen als Hauswart ein, während der Beschuldigte Insiderwissen als Lehrling einer Bäckereikette beisteuerte. Das erbeutete Deliktsgut wies einen Gesamtwert von rund CHF 270'000.– auf und umfasste Bargeld (ca. CHF 34'000.–), E-Bikes und Roller (ca. CHF 36'000.–), Foto- und Computerausrüstung (ca. CHF 22'590.–), Werkzeuge, Elektrogeräte sowie diverse Konsumgüter. Begleitend verübten sie rund 160 Hausfriedensbrüche und über 100 Sachbeschädigungen zwecks Zutritts sowie teils mutwillige Zerstörungsakte, namentlich das Entleeren von Feuerlöschern in Tiefgaragen (Sachschaden von rund CHF 44'988.60 und CHF 5'700.–) sowie das Besprühen von Inventar mit Farbe und Weichspüler (Schäden von je rund CHF 6'400.–). Tatmotiv war die desolate finanzielle Lage des Beschuldigten während seiner Erstausbildung. Vorinstanzliches Urteil: Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 17. Juni 2024 (DG230035) wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Von einem Vorwurf (Dossier 179) wurde er freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten (unter Anrechnung von 112 Tagen Haft), ordnete die Einziehung und Verwertung beschlagnahmter Werkzeuge und Gegenstände an und verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz an mehrere Privatkläger. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung mit Beschränkung auf die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4). Sämtliche Schuldsprüche, der Teilfreispruch, die Zivilforderungen und die Kostenentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Verteidigung beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 24 Monate (eventualiter maximal 34 Monate) unter Gewährung des bedingten (eventualiter teilbedingten) Strafvollzugs. Sie begründete dies mit dem Zeitablauf von fast neun Jahren seit der Tat, gravierenden behördlichen Verfahrensverzögerungen, dem umfassenden Geständnis und seiner gelungenen beruflichen und sozialen Integration (abgeschlossene Lehre, Festanstellung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer, Urteil vom 26. Mai 2026, SB250254) hiess die Berufung vollumfänglich gut. Für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als Hauptdelikt bewertete das Obergericht das Tatverschulden als erheblich und legte eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe fest. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöhte es die Einsatzstrafe um 14.5 Monate für die mehrfachen Sachbeschädigungen (inkl. Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB), um 3 Monate für die rund 160 untergeordneten Hausfriedensbrüche und um 15 Tage für einen einfachen Diebstahl (Dossier 214) auf ein tatangemessenes Zwischenfazit von 66 Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Täterkomponente honorierte das Gericht das frühzeitige und über die Beweislage hinausgehende Geständnis, die Einsicht und die Reue mit einem Geständnisrabatt von einem Drittel (-22 Monate), woraus eine schuldangemessene Strafe von 44 Monaten resultierte (die nicht einschlägige militärgerichtliche Vorstrafe aus 2016 fiel neutral aus). Zufolge mehrjähriger ungerechtfertigter Verzögerungen und Bearbeitungslücken der Strafbehörden stellte das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) fest und reduzierte die Strafe hierfür um 35 %. Wegen der seit der Tatbeendigung verstrichenen Zeit von rund neun Jahren bei durchgehendem Wohlverhalten gewährte es zudem eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB von rund 10 %. Das Obergericht bestrafte den Beschuldigten demnach mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (112 Tage durch Haft erstanden) und schob den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil des BG Bülach vom 17.06.2024 (DG230035, 44 Mt. Freiheitsstrafe unbedingt); OG-Urteil SB250254 vom 26.05.2026 bestätigte alle Schuldsprüche (einzig Berufungspunkt: Strafzumessung/Vollzug), korrigierte aber die vorinstanzliche Asperationsmethodik grundlegend (BGE-konforme konkrete Methode statt vorinstanzlicher pauschaler Gesamtwürdigung) und reduzierte die Strafe auf 24 Mt. bedingt (Probezeit 2 Jahre); zudem wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festgestellt. Die Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe (44 Mt. unbedingt) ab. KORREKTUR mehrfach True -> False: Der vorinstanzliche Schuldspruch lautet auf 'gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahl' ohne das Wort 'mehrfach' (Kollektivdelikt/rechtliche Handlungseinheit trotz 169 Einzelakten). private_geschaedigte 'ja': Neben Geschäftsbetrieben (Bäckerei, Restaurant, Zweiradhandlung, Fotostudio, Physiotherapiepraxis) waren auch zahlreiche Kellerabteile von Mehrfamilienhäusern mit entsprechend vielen privaten Geschädigten betroffen (86+ nummerierte Privatkläger). Nationalität CH bereits korrekt: Diebstahl i.V.m. Hausfriedensbruch ist Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), keine Landesverweisung im gesamten Urteil erwähnt oder geprüft. nebenverurteilungsscore 5 bereits korrekt: mehrfache Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 3 StGB (kombinierter Schuldspruch, qualifiziert durch Abs. 3 = Verbrechen +2, mehrfach +1 = 3) + mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1 = 2) = 5. Der einfache Diebstahl Dossier 214 ist Teil des Hauptdelikt-Kollektivdelikts, kein separater Nebendelikt-Schuldspruch. Geständnis in Bezug auf eine Vielzahl von Delikten mit Strafreduktion von einem Drittel -> Geständnisrabatt; Verletzung des Beschleunigungsgebots mit 35% Reduktion, im Dispositiv festgestellt -> entsprechende Besonderheit.

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