Fall SST.2022.272

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 10.06.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 55000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erbeutete zusammen mit einem Mittäter mittels 12 Trickdiebstählen Debit- und Kreditkarten überwiegend betagter Personen und tätigte damit unberechtigte Bargeldbezüge an Geldautomaten.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste im Zeitraum von Oktober 2020 bis Februar 2021 mehrfach gezielt aus Rumänien in die Schweiz ein, um gemeinsam mit einem Mittäter sogenannte 'Shoulder-Surfing'- und Trickdiebstähle an Geldautomaten zu begehen. Die Täter spähten die PIN-Codes von vorwiegend älteren Personen aus, lenkten die Opfer geschickt ab, entwendeten deren Debit- und Kreditkarten und bezogen anschliessend bis zur Kartensperrung Bargeld. Insgesamt kam es zu 12 Tathandlungen (davon ein Versuch) mit einer Deliktssumme von rund CHF 51'400.- und EUR 2'000.- (umgerechnet über CHF 55'000.-). Das erbeutete Geld wurde hälftig geteilt und umgehend nach Rumänien ausgeführt. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 10. Juni 2022 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 30 Monate. Die Landesverweisung liess er unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Mitbeschuldigte zog seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 21. März 2023 vollumfänglich ab. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden als mittelschwer ein und erachtete tatbezogen eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren für angemessen. Erschwerend fielen das perfide Vorgehen gegen betagte Opfer, die erhebliche kriminelle Energie bei der Einreise zwecks Delinquenz sowie mehrfache, teils einschlägige Vorstrafen in Frankreich und Italien (u.a. fünf Jahre Freiheitsstrafe) ins Gewicht. Das Geständnis wirkte aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd. Nach Ansicht des Obergerichts wäre eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren schuldangemessen gewesen; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unbedingt.

Bemerkungen

Verschlechterungsverbot: Obergericht erachtete 5 Jahre FS als angemessen, blieb aber an vorinstanzliche 4 ½ Jahre gebunden. Landesverweisung von 15 Jahren unangefochten bestätigt.

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