Fall SST.2023.42

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 21.11.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 50785
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte genehmigte als leitender Angestellter eines Reinigungsunternehmens über vier Jahre hinweg monatlich fiktive Arbeitsstunden im Abrechnungssystem, wodurch das Unternehmen ungerechtfertigte Löhne auszahlte.

Zusammenfassung

Zwischen September 2014 und November 2018 erfasste eine unterstellte Objektmanagerin in Absprache mit einer Reinigungskraft monatlich fiktive Arbeitsstunden im elektronischen Zeiterfassungssystem eines Facility-Service-Unternehmens. Der Beschuldigte, damals Gebietsleiter und Vorgesetzter, visierte und genehmigte diese Stunden wissentlich, woraufhin die Arbeitgeberin überhöhte Löhne an die Reinigungskraft auszahlte. Ein Teil der Gelder wurde bar an die Mittäter zurückgeführt, um private Kredite und Leasingraten für ein Fahrzeug zu begleichen. Der Gesamtschaden der Arbeitgeberin belief sich auf CHF 50'785.- (Deliktserlös mindestens CHF 38'376.-). Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 21. November 2022 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.- und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Eintrag). Mit Berufung verlangte der Beschuldigte einen Freispruch von der Gewerbsmässigkeit (nur einfacher mehrfacher Betrug), eine Reduktion auf maximal 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Vor Obergericht schloss er zudem einen zivilrechtlichen Vergleich mit der geschädigten Arbeitgeberin ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 15. November 2023 vollumfänglich ab. Es bejahte die Gewerbsmässigkeit aufgrund der vierjährigen Dauer und der systematischen Einnahmenerzielung zur Aufbesserung des Lebensstandards. Strafzumessungsseitig erachtete das Obergericht für den gewerbsmässigen Betrug bereits eine Einsatzstrafe von 18 Monaten zuzüglich Verbindungsbusse als angemessen, musste die Strafe jedoch wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlichen 12 Monaten bedingt belassen. Die Täterkomponente (nicht vorbestraft, teilgeständig, Schadenersatzvereinbarung) wirkte leicht strafmindernd. Die Landesverweisung für 5 Jahre wurde bestätigt und – da nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst – neu zusätzlich die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

Bemerkungen

Verschlechterungsverbot: Obergericht erachtete 18 Monate FS als angemessen, blieb an vorinstanzliche 12 Monate gebunden. Landesverweisung 5 Jahre bestätigt und SIS-Ausschreibung neu angeordnet.

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