Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte erfasste als Objektmanagerin eines Reinigungsunternehmens über vier Jahre hinweg monatlich fiktive Arbeitsstunden im Abrechnungssystem, wodurch das Unternehmen ungerechtfertigte Löhne auszahlte.
Die Beschuldigte wirkte zwischen September 2014 und November 2018 als Objektmanagerin bei einem Facility-Service-Unternehmen mit ihrem Vorgesetzten (Gebietsleiter) und einer unterstellten Reinigungskraft zusammen. Sie erfasste und visierte im Zeiterfassungssystem systematisch fiktive Arbeitsstunden für Objekte mit guter Rentabilität, welche der Gebietsleiter anschliessend genehmigte. Die geschädigte Arbeitgeberin zahlte daraufhin während vier Jahren überhöhte Löhne aus. Ein Grossteil der Gelder wurde bar an die Beschuldigte zurückgeführt und zur Deckung von Konsumkrediten, Fahrzeugleasing und Glücksspielen verwendet. Der Gesamtschaden belief sich auf CHF 50'785.- (Deliktserlös mindestens CHF 38'376.-). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte die Beschuldigte am 21. November 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Probezeit 3 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.- sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (ohne SIS-Eintrag). Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch (Bestreiten von Falschbeurkundung, Arglist und Gewerbsmässigkeit; Geltendmachung von Strafbefreiung nach Art. 53 StGB infolge Rückzahlung von CHF 16'000.-), eventualiter eine bedingte Geldstrafe ohne Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 15. November 2023 vollumfänglich ab. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB wurden wegen des erheblichen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses und des Gebots der Tätergleichbehandlung verneint. Das Obergericht erachtete für das Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen, war jedoch zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) an die erstinstanzliche Strafe von 11 Monaten gebunden. Die Täterkomponente (eine nicht einschlägige SVG-Vorstrafe, Teilgeständnis, geleistete Wiedergutmachung) wirkte leicht strafmindernd. Die fünfjährige Landesverweisung wurde bestätigt und die Ausschreibung im SIS zusätzlich angeordnet.
Verschlechterungsverbot: Obergericht erachtete 18 Monate FS als angemessen, blieb an vorinstanzliche 11 Monate gebunden. Landesverweisung 5 Jahre bestätigt und SIS-Ausschreibung angeordnet.