Fall SST.2022.279

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 18.08.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 130000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte sprach einen betagten Mann auf offener Strasse an, täuschte ihm persönliche Zuneigung und Rückzahlungswillen vor und verleitete ihn über 2 ½ Monate zur Übergabe von über CHF 130'000.-.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte sprach im Juni 2021 in der Schweiz einen 69-jährigen, alleinstehenden Mann auf offener Strasse an. Sie spielte ihm persönliche Zuneigung und eine gemeinsame Zukunft vor und baute durch angebliche Notlagen (Autounfall, Spitalaufenthalt, Geldbusse) sowie das Vorgaukeln einer bald fälligen Erbschaft in der Slowakei ein engmaschiges Lügennetz auf. In der Folge veranlasste sie das gutgläubige und emotional abhängige Opfer über rund 2 ½ Monate hinweg zu wiederholten Barabhebungen und Übergaben von insgesamt CHF 124'155.- und EUR 6'000.-. Als das Opfer zögerte, baute sie massiven psychischen und physischen Druck auf. Das erbeutete Geld verwendete sie für Schmuck, Gold, Kosmetikartikel und Luxusgüter. Die Taten beging sie während einer laufenden 15-jährigen Landesverweisung. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte die Beschuldigte am 18. August 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monate) und verwies sie im Rückfall für 20 Jahre des Landes (Art. 66a i.V.m. Art. 66b StGB). Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (fehlende Arglist zufolge Opfermitverantwortung) sowie für den Verweisungsbruch eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten ohne Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 31. Oktober 2023 im Wesentlichen ab. Es bejahte die Arglist trotz erheblicher Gutgläubigkeit des Opfers, da die Täterin dessen emotionale Verwundbarkeit und Einsamkeit gezielt ausgenutzt hatte. Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug setzte das Obergericht bei 3 ½ Jahren an. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen (Freiheitsstrafen von 33, 29, 15, 20 und 23 Monaten u.a. wegen Diebstahls, Veruntreuung und Raubs) und der Asperation des mehrfachen Verweisungsbruchs wäre ohne Verschlechterungsverbot eine deutlich höhere Strafe geschuldet gewesen. Es blieb bei 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt und 20 Jahren Landesverweisung.

Bemerkungen

Verschlechterungsverbot: Strafe von 3 ½ Jahren FS unbedingt bestätigt. Rückfall-Landesverweisung von 20 Jahren nach Art. 66b StGB bestätigt.

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