Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte gab im vereinfachten COVID-19-Kreditverfahren für seine Einzelfirma einen falschen Vorjahresumsatz an und erwirkte so einen ungerechtfertigten Bankkredit von CHF 15'000.-.
Im Frühjahr 2020 beantragte der Beschuldigte im Rahmen der COVID-19-Notverordnung für drei von ihm beherrschte Reinigungs- und Dienstleistungsgesellschaften Überbrückungskredite bei einer Bank. Für seine Einzelfirma deklarierte er wahrheitswidrig einen Jahresumsatz von CHF 150'000.- (obwohl dieser höchstens rund CHF 108'500.- betrug), woraufhin ihm ein COVID-19-Kredit über CHF 15'000.- ausbezahlt wurde. Die Kredite aller drei Firmen (Gesamtsumme CHF 51'018.-) verwendete er zweckwidrig zur Deckung privater Auslagen, zur Begleichung privater Schulden sowie für Mietkautionen anderer Gesellschaften. Daneben unterliess er die Abrechnung von AHV-Beiträgen. Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten am 11. Juli 2023 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB beim Kredit der Einzelfirma), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei den Krediten zweier GmbHs), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 4 LAVS schuldig (bezüglich der Umsatzangaben bei den beiden GmbHs erfolgte ein Freispruch vom Betrugs- und Fälschungsvorwurf). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Vermögensdelikte sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- (teilweise Zusatzstrafe) für die AHV-Widerhandlung. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte den Freispruch von der Urkundenfälschung sowie eine Reduktion auf 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf wies die Berufung am 4. April 2024 vollumfänglich ab. Die Cour de Justice bestätigte, dass die wahrheitswidrige Umsatzangabe im COVID-Formular als Falschbeurkundung und Betrug zu qualifizieren ist. Bei der Strafzumessung bildete der Betrug mit einer Einsatzstrafe von 6 Monaten das schwerste Delikt. Durch Asperation der Falschbeurkundung (+1 Monat) und der beiden Veruntreuungen (+6 Monate) hätte die Gesamtstrafe 13 Monate Freiheitsstrafe betragen müssen; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Der bedingte Vollzug wurde wegen sechs Vorstrafen (u.a. 12 Monate Freiheitsstrafe wegen Veruntreuung im Jahr 2018) nach Art. 42 Abs. 2 StGB verweigert.
Verschlechterungsverbot: Gesamtstrafe hätte 13 Monate FS betragen, Vorinstanz verhängte 6 Monate FS unbedingt. Kumulativ 60 TS Geldstrafe für LAVS (teilweise Zusatzstrafe).