Fall P/12558/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 10.03.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 70000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte spähte an Bancomaten und Billettautomaten mit einem Komplizen die PIN-Codes meist betagter Personen aus, entwendete deren Bankkarten und bezog unberechtigt Bargeld in Höhe von rund CHF 70'000.-.

Zusammenfassung

Zwischen Mai und August 2021 entwendete der Beschuldigte in Genf, teils gemeinsam mit einem Mittäter, in 21 Fällen die Zahlungskarten zumeist betagter Personen an Bankomaten und Billettautomaten der Genfer Verkehrsbetriebe. Sie lenkten die Opfer geschickt ab, spähten die PIN-Codes aus oder filmten die Eingabe mit dem Smartphone, entwendeten die Karten und führten anschliessend unberechtigte Bargeldbezüge von insgesamt rund CHF 70'000.- durch. In einem weiteren Fall überredete der Beschuldigte eine Frau, ihm CHF 4'000.- zur angeblichen Bareinzahlung auf ihr Bankkonto zu übergeben, behielt das Geld jedoch für sich. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 10. März 2022 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (unter Anrechnung von 207 Tagen Untersuchungshaft) und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren an. Von einem weiteren Einzelfall sowie vom Vorwurf der Ausweisfälschung wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (davon 18 Monate bedingt); er machte geltend, in mehreren Fällen lediglich Gehilfe gewesen zu sein, keinen bestimmenden Einfluss auf den Mittäter ausgeübt zu haben und im Vergleich zu diesem (welcher zu 2 Jahren verurteilt worden war) unverhältnismässig hart bestraft worden zu sein. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf wies die Berufung am 14. November 2022 vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Die Cour de Justice stellte klar, dass der Beschuldigte als Mittäter handelte. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) sei angesichts der schweren Tatkomponente, der gezielten Ausnutzung der Arg- und Hilflosigkeit älterer Menschen und der hohen Deliktssumme vollauf gerechtfertigt. Die Asperation um 1 Jahr für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie die Veruntreuung auf 4 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe sei angemessen. Bei 15 Vorstrafen in Frankreich (davon fast 15 Jahre Freiheitsstrafen u.a. wegen Diebstahls und Betrugs) und Delinquenz während laufender Bewährungsfrist war der unbedingte Vollzug zwingend und die Landesverweisung von 8 Jahren verhältnismässig.

Bemerkungen

Vorinstanzliche Strafe und 8-jährige Landesverweisung vollumfänglich bestätigt. Einsatzstrafe auf Art. 147 Abs. 2 StGB gestützt (3 Jahre FS), Asperation für gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie Veruntreuung auf 4 Jahre FS.

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