Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Die als selbständige Reisevermittlerin tätige Beschuldigte vereinnahmte Kundengelder für Pauschalreisen, verwendete diese zweckwidrig zur Deckung eigener Überzüge und buchte Unterkünfte und Flüge nicht.
Im Jahr 2019 betrieb die Beschuldigte in Genf als Einzelfirma ein selbständiges Reisebüro. Sie nahm von mehreren Privatkunden Zahlungen für Pauschalreisen (Flüge, Transfers und Unterkünfte) nach Dublin (35 Personen einer Sportvereinigung, CHF 12'770.- bezahlt), Madrid (11 Personen, EUR 4'303.- bezahlt) und Dubai (2 Personen, EUR 2'000.- Anzahlung) entgegen. Die Gelder verwendete sie zweckwidrig zur Deckung eigener Bankkontoüberzüge, für ihren Lebensunterhalt sowie zur Anschaffung von Geräten für ihren damaligen Ehemann. In der Folge wurden Hotelunterkünfte und Transfers vor Ort mangels Zahlung storniert oder gar nicht erst gebucht, sodass die Kunden vor Ort erhebliche Zusatzkosten selbst tragen mussten oder die Reise nicht antreten konnten. Die nicht erbrachten Leistungen beliefen sich auf insgesamt rund CHF 6'784.-. Das Tribunal de police de Genève verurteilte die Beschuldigte am 20. Mai 2021 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren und verwies die Privatkläger auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung und verlangte den vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Reduktion auf 20 Tagessätze zu CHF 20.-. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe sich in einer schweren Notstandslage (Art. 17 StGB) befunden, da sie und ihre Kinder unter massiver physischer und psychischer häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann gelitten hätten und sie unter finanziellem Druck gehandelt habe; im Fall Dubai fehle es zudem an einer Zueignung, da sie Flugtickets erworben habe. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf wies die Berufung am 8. Dezember 2021 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Sie verwarf den Rechtfertigungsgrund des Notstands, da die Beschuldigte behördliche und familiäre Hilfsangebote hätte in Anspruch nehmen können und die Veruntreuung von Kundengeldern zur Deckung von Kontoüberzügen kein taugliches Mittel zur Abwendung drohender Gefahren darstellte. Die Tatschwere wurde als mittelschwer eingestuft, das Geständnis wurde durch wechselnde Aussagen relativiert. Die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- bei Ersttäterschaft sei tat- und schuldangemessen.
Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen, erstinstanzliche bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestätigt. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) wegen ehelicher Gewalt verworfen.