Fall P/25348/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 11.08.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 6003
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte vor, reicher Trust-Erbe zu sein, liess eine Luxuswohnung für hunderte tausend Franken planen/möblieren und bezog betrügerisch ein Audiosystem sowie Waren ohne Bezahlung.

Zusammenfassung

Zwischen April und Oktober 2018 spiegelte der Beschuldigte dem Inhaber eines Innenausstattungsunternehmens vor, wohlhabender Erbe eines Trusts zu sein und eine Genfer Luxuswohnung im Wert von CHF 4 Millionen erwerben und renovieren zu wollen. Er unterzeichnete Werk- und Einrichtungsverträge über mehr als CHF 1.4 Millionen, fälschte Banküberweisungsbelege und veranlasste das Unternehmen zur Massanfertigung von Möbeln und Bestellung von Kunstwerken, wodurch diesem ein Schaden von CHF 325'495.- entstand (Art. 151 StGB). Zudem liess er sich im Rahmen dieses Kontakts ein hochwertiges Audiosystem im Wert von CHF 5'385.- aushändigen, ohne dieses je zu bezahlen (Art. 146 StGB). Im Herbst 2019 täuschte er einer Bekannten vor, eine Musikstiftung gründen und ein Schloss in Italien kaufen zu wollen, und liess sich von ihr Waren im Wert von CHF 618.- vorstrecken (Art. 146 StGB). Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 11. August 2022 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und arglistiger Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung von 3 Tagen Haft) und ordnete eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) an. Den bedingten Vollzug verweigerte das Gericht wegen ungünstiger Legalprognose. Gegen die Strafhöhe und die Vollzugsverweigerung erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte eine Strafreduktion, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie eventualiter den Vollzugsaufschub zugunsten der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 2 StGB). Er berief sich auf seine verminderte Schuldfähigkeit, sein Geständnis sowie schwere gesundheitliche Probleme. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf hiess die Berufung am 6. Juli 2023 bezüglich des Vollzugsaufschubs gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Sie bestätigte das Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe: Abstrakt wögen die Taten mindestens 18 Monate Freiheitsstrafe (12 Monate Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug, geschärft um 6 Monate für die schwere Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB); aufgrund der gutachterlich festgestellten mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB, schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit pathologischer Mythomanie) reduzierte sich das Verschulden auf ein mittleres Mass und die Strafe auf 12 Monate. Wegen schlechter Legalprognose und vier einschlägigen Vorstrafen blieb eine unbedingte Strafe geboten, jedoch wurde der Vollzug gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der laufenden ambulanten Massnahme aufgeschoben.

Bemerkungen

Schuldspruch und Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe bestätigt. Berufungsgericht schob jedoch den Vollzug der Freiheitsstrafe neu gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung auf. Verminderte Schuldfähigkeit (mittelschwer) nach Art. 19 Abs. 2 StGB.

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