Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 15.11.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 128000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte einer 77-jährigen Rentnerin an deren Haustüre aufdringlich Raumdüfte und verleitete sie anschliessend unter Vorspiegelung von fiktiven Provisions- und Weiterverkaufsgeschäften zu sukzessiven Barbezügen und Geldübergaben im Gesamtbetrag von CHF 128'000.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein im Kosovo geborener, seit 2014 mit einer Schweizerin verheirateter Aussendienstverkäufer mit Niederlassungsbewilligung, kannte eine alleinstehende Rentnerin vom Verkauf von Betten und Auflagen. Zwischen April und Juli 2017 verkaufte er ihr – erstmals an ihrem 77. Geburtstag – für den Privatgebrauch ungeeignete Raumdüfte, die er wider besseres Wissen als Mittel gegen Milben anpries, und spiegelte ihr unter Berufung auf einen fingierten »Chef« eine Sukzessivlieferung für drei Jahre vor, die sie in Barbeträgen abzahlen müsse. Als sie nach rund CHF 60'000.– nicht mehr zahlen wollte, verlangte er unter erneutem Verweis auf den »Chef« weitere Zahlungen, bis die Bank keine Barbezüge mehr auszahlte. Insgesamt brachte er sie um CHF 128'000.–, fast ihr gesamtes Vermögen; selbst nach ihrem Gang zur Polizei verlangte er noch eine »Provision« von CHF 4'000.–. Er war nicht vorbestraft. Geschädigt ist eine Privatperson. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, PEN 21 848) sprach ihn am 15. November 2022 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23,5 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren (mit SIS-Ausschreibung). Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wählte wegen des Tatverschuldens und insbesondere des Deliktsbetrags von CHF 128'000.– eine Freiheitsstrafe und hielt fest, dass ein Teil der Deliktssumme bereits durch die erhöhte Mindeststrafe der Gewerbsmässigkeit abgegolten sei. Sie ging bei der Arglist von einer einfachen Lüge aus. Den bedingten Vollzug gewährte sie dem nicht vorbestraften Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch; die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer, SK 23 169, 28. Mai 2024) bestätigte den Schuldspruch. Eigene Strafzumessung nach altem Recht: Das Ausnutzen des Vertrauens und der altersbedingten Unterlegenheit, die vorgespielte Sukzessivlieferung und die Fortsetzung trotz des Widerstands der Geschädigten seien durchtrieben und überaus verwerflich; objektiv mittleres leichtes Verschulden, Einstiegsstrafe 23 Monate, subjektiv neutral. Kein Geständnisrabatt; die Delinquenz während des Verfahrens (Strafbefehl 2022 wegen Verfügung über gepfändete Vermögenswerte) erhöhte um 1 Monat auf 24 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 23,5 Monaten bedingt. Von der Landesverweisung sah es wegen eines schweren persönlichen Härtefalls ab (schwer erkrankte Schweizer Ehefrau, zwei Schweizer Kinder, Familie wirtschaftlich von ihm abhängig).

Bemerkungen

Vorinstanzliche Freiheitsstrafe betrug 23.5 Monate bedingt (im Modell-Ganzzahlfeld auf 24 gerundet). Obergericht erachtete die Strafe als sehr milde, war aber ans Verschlechterungsverbot gebunden. Die vorinstanzliche Landesverweisung von 5 Jahren hob das Obergericht wegen Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) auf. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze); die bisherige Zusammenfassung nannte einen falschen Tatzeitraum und ein falsches Vorgehen. Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (freiheitsstrafe_in_monaten 24 = 23,5 Monate gerundet). Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Betrug (Hauptdelikt).

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