Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bezog über einen Zeitraum von 21 Monaten fortgesetzt Arbeitslosentaggelder in Höhe von insgesamt CHF 67'868.60, indem sie ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit sowie erzielte Zwischenverdienste gegenüber der Arbeitslosenkasse arglistig verschwieg.
Die Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige, bezog von Oktober 2015 bis Juni 2017 Taggelder der Arbeitslosenkasse und verschwieg auf den monatlichen Kontrollformularen konsequent, dass sie gleichzeitig Taggelder der Unfallversicherung von fast CHF 5'000.– pro Monat erhielt. Nachdem sie im Dezember 2015 bei einer Korrektur am Schalter erkannt hatte, dass ihre Angaben nicht überprüft wurden, nutzte sie dies während fast zwei Jahren aus und bezog so CHF 67'868.60 zu Unrecht. Zudem gab sie 2018 trotz behördlicher Aufforderung Ausweis und Kontrollschilder nicht ab. Sie ist wegen solcher Nichtabgabe mehrfach mit unbedingten Geldstrafen vorbestraft, im Bereich der Vermögensdelikte aber Ersttäterin. Geschädigt ist die öffentliche Hand. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach sie am 15. Oktober 2019 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig und bestrafte sie mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Für die objektive Tatschwere des Betrugs veranschlagte die Vorinstanz 270 Strafeinheiten und hob hervor, dass gerade Sozialversicherungen auf korrekte Meldungen angewiesen seien. Die Täterkomponenten wertete sie insgesamt neutral. Wegen der Betreibungen und hohen Verlustscheine stellte sie eine ungünstige Vollstreckungsprognose für eine Geldstrafe und wählte deshalb für den Betrug eine Freiheitsstrafe, für das SVG-Delikt eine separate unbedingte Geldstrafe. Die Beschuldigte erhob Berufung gegen den Betrugsschuldspruch, die Strafe und die Landesverweisung; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 20 49, 13. Juli 2021) bestätigte den Schuldspruch und wandte das mildere alte Recht an, das für die nicht einschlägig vorbestrafte Täterin eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze zuliess. Eigene Strafzumessung: Die 270 Strafeinheiten der Vorinstanz seien eher tief; noch knapp leichtes Verschulden, 300 Einheiten, subjektiv und täterbezogen neutral. Die Begründung der Vorinstanz für eine Freiheitsstrafe überzeuge nicht, eine respektable Geldstrafe genüge. Zusammen mit der asperierten Strafe für das SVG-Delikt (+15 Tagessätze) bestrafte es sie mit 315 Tagessätzen zu CHF 30.–, davon wegen des Verschlechterungsverbots nur 25 Tagessätze unbedingt und 290 Tagessätze bedingt (Probezeit 2 Jahre). Die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es.
Vorinstanz-Prinzip: DB-Werte erfassen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (10 Monate Freiheitsstrafe bedingt + 25 TS Geldstrafe unbedingt, Landesverweisung 5 Jahre). Das Obergericht wandelte die Strafe über das Günstigkeitsprinzip (aArt. 34 aStGB) in eine Geldstrafe von 315 Tagessätzen (25 TS unbedingt, 290 TS bedingt) um und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze); die bisherige Zusammenfassung beschrieb den Sachverhalt unzutreffend (verschwiegen wurden Unfallversicherungs-Taggelder, nicht Erwerbseinkommen). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 1 bestätigt: Nichtabgabe von Ausweisen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen, einmal).