Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte brach innert weniger Tage in Basel in drei Restaurationsbetriebe sowie ein Lebensmittelgeschäft ein und entwendete Bargeld, Alkoholika und einen Geldspielautomaten mit einem Deliktswert von CHF 11'369.-.
Der Beschuldigte reiste im April 2013 trotz einer bis 2017 geltenden Einreisesperre zweimal aus dem grenznahen Frankreich nach Basel ein, um Einbrüche zu begehen. In der Nacht auf den 11. April 2013 brach er mit Werkzeug in drei Restaurationsbetriebe ein, beschädigte Fenster, Türen, Kassen, Internet-Spielstationen und einen Dartautomaten (Sachschaden rund CHF 9'500.–), entwendete Bargeld und einige Flaschen Alkohol und trug einen Geldspielautomaten weg, den er rund 500 Meter entfernt aufbrach und zurückliess. Am 13. April 2013 drang er mit einem Mittäter über ein Oberlicht in ein Lebensmittelgeschäft ein und wurde beim Bereitstellen von Zigaretten verhaftet. Er hatte keine legale Einkommensquelle, ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hatte kurz zuvor eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsst. Geschädigt sind Gastronomie- und Detailhandelsbetriebe. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 21. August 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Es stützte sich auf sein weitgehendes Geständnis und DNA-Spuren, ging bei den bestrittenen Beträgen im Zweifel von geringeren Summen aus und wertete auch die Mitnahme des Spielautomaten als Diebstahl; Gewerbsmässigkeit bejahte es wegen des professionellen Vorgehens, der einschlägigen Vorstrafen und fehlender legaler Einkünfte. Strafzumessung: Die Vorinstanz wertete das Verschulden als schwer. Er sei ein Kriminaltourist, der trotz Einreiseverbot einzig zur Begehung von Einbrüchen mehrfach eingereist sei; sein professionelles, rücksichtsloses Vorgehen, teils in Mittäterschaft, zeige erhebliche kriminelle Energie. Erschwerend gewichtete sie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall kurz nach Verbüssung einer zweijährigen Freiheitsstrafe, was ihn völlig unbelehrbar erscheinen lasse. Den bedingten Vollzug verwarf sie wegen ungünstiger Prognose und Rückfalls (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Schuldsprüche nur wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und Sachentziehung (statt Diebstahls des Automaten) sowie 8 Monate Freiheitsstrafe; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Ausschuss, SB.2013.105, 28. Januar 2014) wies die Berufung ab. Den Sachschaden legte es gemäss Anklage, das Bargeld zugunsten des Beschuldigten auf höchstens rund CHF 2'000.– und die Getränke auf rund CHF 100.– fest; die Mitnahme und Preisgabe des Automaten sei Diebstahl. Gewerbsmässigkeit bejahte es (vier Einbrüche in drei Nächten mit gleichem Vorgehen, Deliktserlös für den mittellosen Täter erheblich, Bereitschaft zu weiteren Taten). Es übernahm die Strafzumessung der Vorinstanz: Der Deliktsbetrag liege zwar im unteren Bereich, sei aber nicht ausschlaggebend, und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen fielen erheblich ins Gewicht. Es bestätigte 14 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
Appellationsgericht wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (14 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) vollumfänglich. Die Mitnahme und spätere Entsorgung des Spielautomaten wurde als vollendeter Diebstahl gewertet. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (deliktssumme 11'369 = Anklagebeträge Bargeld, Getränke und Automat; die Gerichte gingen im Zweifel von tieferen Bargeldbeträgen aus). Score 6 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfache rechtswidrige Einreise (1+1).