Fall SB.2013.116

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 05.09.2013
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 611243
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte zweigte als Geschäftsführer einer Sprachschule über einen Zeitraum von fast zehn Jahren systematisch Kursgelder, Werbekostenerstattungen und Reisegutscheine im Gesamtwert von über CHF 611'000.- für private Zwecke ab.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer traditionsreichen Basler Sprachschule. Zwischen Januar 2001 und November 2010 nutzte er seine Vertrauens- und Leitungsstellung aus, um kontinuierlich Gelder der Sprachschule abzuzweigen: Er liess sich von Mitarbeitenden Barzahlungen von Kursteilnehmern privat aushändigen, täuschte fiktive Kursannullierungen vor und liess Rückerstattungen auf eigene Konten buchen, legte überhöhte Abrechnungen für Internetwerbung vor, liess auf Firmenkosten Reisegutscheine für private Zwecke ausstellen und ermöglichte Dritten die Gratisteilnahme an Kursen gegen Verrechnung mit privaten Behandlungen. Der Deliktsbetrag belief sich auf insgesamt CHF 611'242.90. Die Mittel dienten ihm zur Aufrechterhaltung eines luxuriösen Lebensstils (Eigenheim mit Pool, zwei Fahrzeuge). Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 5. September 2013 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt vollziehbar, Probezeit 5 Jahre) und verpflichtete ihn zur Zahlung von CHF 611'242.90 Schadenersatz an die Arbeitgeberin. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte bezüglich einzelner Anklagepunkte Freisprüche bzw. Umqualifikationen sowie eine vollumfänglich bedingte Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. Juni 2015 das Urteil im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich (Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt), reduzierte jedoch die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren und korrigierte die Zivilforderung geringfügig auf CHF 589'147.50. Das Appellationsgericht stufte das Tatverschulden angesichts der langen Deliktsdauer von fast einem Jahrzehnt, des dreisten Vorgehens und des massiven Vertrauensbruchs als sehr schwer ein. Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde des Verurteilten mit Urteil 6B_1045/2015 vom 3. Oktober 2016 ab.

Bemerkungen

Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch und die teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (1 Jahr unbed., 2 Jahre bed.) vollumfänglich, reduzierte lediglich die Probezeit von 5 auf 2 Jahre. BGer 6B_1045/2015 wies die Beschwerde in Strafsachen ab. Zivilforderung wurde geringfügig um CHF 22'095.- korrigiert.

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