Fall SB.2024.12

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 21.09.2022
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 435000
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte täuschte Kaufinteressenten für Immobilien vor, über vermittlungsfähige Renditeobjekte zu verfügen, und verleitete sie über 33 Monate hinweg mit gefälschten Dokumenten zu Reservations- und Kaufpreisanzahlungen in Höhe von insgesamt CHF 435'000.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte trat über einen Zeitraum von 33 Monaten gegenüber mehreren kaufinteressierten Personen als Immobilienvermittler auf. Er spiegelte den Opfern wahrheitswidrig vor, ihnen lukrative Liegenschaften oder Eigentumswohnungen vermitteln zu können, und untermauerte seine Vorspiegelungen mit gefälschten Dokumenten und angeblichem Notariatsverkehr. Die gutgläubigen Opfer leisteten Reservationsgebühren und Kaufpreisanzahlungen von insgesamt CHF 435'000.-. Bei Fälligwerden der Rückzahlungen oder drohenden Strafanzeigen wandte er sich neuen Opfern zu und nutzte deren Gelder teilweise für Beschwichtigungszahlungen an frühere Geschädigte. Neben den Betrugshandlungen beging er Veruntreuungen sowie schwere Verkehrsregelverletzungen. Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 21. September 2022 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 aStGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (39 Monate) sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.-; von einer Landesverweisung sah es gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung Freisprüche sowie eine deutliche Strafreduktion. Die Schuldsprüche wegen Veruntreuung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtabgabe von Ausweisen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung am 18. Dezember 2024 vollumfänglich ab und bestätigte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die Freiheitsstrafe von 39 Monaten unbedingt und die Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Gericht stufte das Tatverschulden als schwer ein und betonte die erhebliche Skrupellosigkeit gegenüber Opfern, die ihre gesamten Ersparnisse für Wohneigentum eingesetzt hatten, die einschlägigen Vorstrafen und das Untertauchen nach der Tat. Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 ab.

Bemerkungen

Appellationsgericht bestätigte die vorinstanzliche Verurteilung zu 39 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt und 30 Tagessätzen Geldstrafe vollumfänglich. Veruntreuung und SVG-Delikte erwuchsen bereits unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in 6B_360/2025 ab.

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