Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 23 Monate (1 Jahr 11 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte entwendete in einer Serie von 13 Ladendiebstählen in Warenhäusern und Geschäften gezielt hochwertige Parfüms, Kosmetika, Elektrogeräte und Spirituosen im Gesamtwert von CHF 7'424.-, um diese auf der Gasse zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu verkaufen.
Der Beschuldigte, ein kokain- und alkoholabhängiger Sozialhilfebezüger, delinquierte während der vierjährigen Probezeit einer Verurteilung von 2016 (12 Monate Freiheitsstrafe bedingt wegen gewerbsmässigen Diebstahls) weiter. Von Ende März bis Oktober 2022 verübte er in Basel eine Serie von Diebstählen, vor allem Ladendiebstähle in Warenhäusern trotz Hausverboten (Rasierapparate, Dyson-Geräte, Kosmetika, Parfüms, Whisky, Zahnbürsten) sowie einen Einbruch in eine Bar, um die Waren auf der Gasse zu verkaufen und seinen Drogenkonsum zu finanzieren (gewerbsmässiger Teil rund CHF 7'400.–). Daneben verübte er weitere Diebstähle, Einbrüche mit Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, Beschimpfungen, eine Drohung gegen Polizisten und eine Hinderung einer Amtshandlung. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Geschädigt sind überwiegend Unternehmen. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihn am 10. April 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB), des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrerer Übertretungen (BetmG, SVG) schuldig. Es bestrafte ihn mit 23 Monaten Freiheitsstrafe und 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unbedingt, sowie einer Busse von CHF 1'650.–; die Vorstrafe von 2016 erklärte es nicht für vollziehbar. Strafzumessung: Die Vorinstanz bejahte Gewerbsmässigkeit für die Phase März bis Oktober 2022 wegen der stark erhöhten Delinquenz und der Ausrichtung auf verkäufliche Ware. Sie wählte wegen der wirkungslosen früheren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe und setzte für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 9 Monaten fest; nach Asperation der Einzelstrafen für die übrigen Delikte gelangte sie (rechnerisch fehlerhaft, richtig wären 27 Monate) zu 25 Monaten. Die Vorstrafen wertete sie nicht straferhöhend; für die hohe Kooperationsbereitschaft und die weitgehende Geständigkeit reduzierte sie um 2 Monate auf 23 Monate. Den bedingten Vollzug verweigerte sie wegen ungünstiger Prognose. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Qualifikation als gewerbsmässig und die Strafe und verlangte höchstens 18 Monate bedingt oder teilbedingt; Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben kein Rechtsmittel. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht, SB.2024.108, 12. November 2025) bestätigte die Gewerbsmässigkeit. Eigene Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 9 Monaten sei zu tief, angemessen seien 12 Monate; Asperation für die mehrfachen Diebstähle um 5, die Sachbeschädigungen um 6, die Hausfriedensbrüche um 7 Monate und die Drohung um 10 Tage, provisorisch 30 Monate und 10 Tage. Die einschlägigen Vorstrafen hätten zu Unrecht nicht straferhöht, die Kooperation sei wegen erdrückender Beweislage zu relativieren. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 23 Monaten unbedingt; die Geldstrafe senkte es auf 15 Tagessätze zu CHF 10.–, die Busse von CHF 1'650.– bestätigte es. Einen (teil-)bedingten Vollzug verweigerte es mangels besonders günstiger Umstände.
Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls und die unbedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten vollumfänglich. Tagessatzhöhe der begleitenden Geldstrafe von 15 TS wurde den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend auf CHF 10.- angepasst. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: nebenverurteilungsscore 8 → 11 (pro Schuldspruch): zusätzlich der separate Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls Art. 139 Ziff. 1 (Verbrechen 2 + mehrfach 1). Neue Rechnung: mehrfacher Diebstahl (2+1) + mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfache Beschimpfung Art. 177 (1+1) + Drohung Art. 180 (1) + Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 (1) = 11; geringfügige Diebstähle, BetmG-Konsum, Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 1 lit. c SVG sind Übertretungen. Besonderheit 'Geständnisrabatt' ergänzt (Vorinstanz: −2 Mt. für Kooperation und Geständigkeit).