Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte in der Region Basel-Landschaft eine Serie von Einbruchdiebstählen in Wohnliegenschaften und erbeutete Vermögenswerte im Wert von rund CHF 20'000.-. Bei Kontrollen wies er sich mit gefälschten Ausweisen aus.
Der Beschuldigte verübte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 im Kanton Basel-Landschaft eine Serie von Einbruchdiebstählen in Einfamilienhäuser und Wohnungen. Er drang teils auch an Feiertagen in bewohnte Liegenschaften ein, indem er Fenster und Terrassentüren aufhebelte, durchsuchte die Räumlichkeiten systematisch und entwendete Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 20'000.-. Bei den Einbrüchen richtete er beträchtlichen Sachschaden an. Um seine Identität zu verschleiern und das bestehende Einreiseverbot zu umgehen, wies er sich bei den Grenz- und Polizeikontrollen mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis aus. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 21. September 2015 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Fälschens von Ausweisen (Art. 252 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monate). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung, die er auf das Strafmass beschränkte. Er beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 9 Monate (33 Monate), im Wesentlichen mit der Begründung, sein Vorgehen sei unprofessionell gewesen, er habe eine direkte Konfrontation mit den Bewohnern stets vermieden und die Einsatzstrafe sei zu hoch angesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) wies die Berufung am 23. Februar 2016 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil und die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unbedingt. Das Kantonsgericht hielt fest, dass bei Einbrüchen in bewohnte Häuser zwingend ein schwereres Verschulden anzunehmen sei. Stark straferhöhend wirkte sich zudem die einschlägige Vorstrafe aus Österreich wegen schweren Diebstahls aus, die der Beschuldigte erst wenige Monate vor der neuen Deliktsserie verbüsst hatte.
Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die auf das Strafmass beschränkte Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monate).