Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte über einen Zeitraum von zehn Monaten 15 Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und Wohnungen – teils bandenmässig mit Mittätern – und erbeutete Wertsachen, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von CHF 69'719.-.
Der Beschuldigte reiste zwischen November 2016 und September 2017 aus Frankreich wiederholt gezielt in den Kanton Basel-Landschaft ein, um Einbruchdiebstähle in Wohnliegenschaften zu begehen. Über einen Zeitraum von knapp zehn Monaten verübte er in wechselnder Beteiligung, teilweise bandenmässig zusammen mit einem Mittäter, insgesamt 15 Einbruchdiebstähle (davon zwei im Versuchsstadium). Die Täterschaft mietete dazu in der Schweiz Fahrzeuge an, spähte Einfamilienhäuser aus, hebelte Fenster sowie Fenstertüren mit Schraubenziehern auf und durchsuchte die Räumlichkeiten gezielt nach leicht verwertbarem Deliktsgut. Dabei entwendeten sie Bargeld, Schmuck, Uhren und elektronische Geräte im Gesamtwert von CHF 69'719.40 und richteten erheblichen Sachschaden an. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 27. September 2018 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, 2 und teilweise Ziff. 3 StGB), des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (45 Monate) und verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Art. 66a StGB). Von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls in einzelnen Punkten wurde er freigesprochen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte im Hauptstandpunkt Freisprüche von sämtlichen Einbruchdiebstählen (unter Bestreitung der Beweise und DNA-Spuren), eventualiter die Verneinung von Banden- und Gewerbsmässigkeit, eine erhebliche Strafreduktion sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 3. Juli 2019 sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie die 10-jährige Landesverweisung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung hiess es die Berufung des Beschuldigten jedoch teilweise gut: Das Kantonsgericht bildete für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und erhöhte diese unter Asperation auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monate) unbedingt. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bildet die Datenbank das erstinstanzliche Strafmass von 45 Monaten Freiheitsstrafe ab.
Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte alle Schuldsprüche und die Landesverweisung von 10 Jahren; im Strafmass hiess es die Berufung teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe von 45 auf 36 Monate (DB bildet nach Vorinstanz-Prinzip das erstinstanzliche Strafmass von 45 Monaten ab).