Fall 501 2025 90

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 13.03.2025
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 80000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte drang zusammen mit rekrutierten Mittätern innerhalb von rund zwei Wochen in 18 Wohnhäuser und Chalets in den Kantonen Freiburg und Waadt ein und erbeutete Schmuck, Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 80'000.-.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der im Februar 2023 im Familiennachzug zu seiner Frau und den Kindern in die Schweiz gekommen war, beteiligte sich zwischen dem 23. November und dem 9. Dezember 2023 an 18 Einbruchdiebstählen in Wohnhäuser und Chalets in den Kantonen Freiburg und Waadt. Er rekrutierte die Komplizen in Deutschland, beherbergte sie, beschaffte sich einen falschen Pass und ein Auto und fuhr die Gruppe als Chauffeur zu den Tatorten, während die anderen Schmiere standen oder in die Häuser eindrangen. Die Beute an Schmuck, Bargeld und Wertsachen von rund CHF 80'000.– versteckten sie im Wald; bei 17 Einbrüchen entstand Sachschaden von mehreren tausend Franken. Bei einer Polizeikontrolle flüchtete er, damit die Komplizen entkommen konnten. Er war 2022 wegen rechtswidriger Einreise vorbestraft. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine sprach ihn am 13. März 2025 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB), der Sachbeschädigung (17 Fälle), des versuchten Hausfriedensbruchs (3 Fälle) und des Hausfriedensbruchs (15 Fälle) schuldig und bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt und 30 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren; den Widerruf eines bedingten Berner Strafbefehls lehnte es ab, und es verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nur durch Verweis wieder: Sie hielt eine Freiheitsstrafe für unerlässlich, um dem Beschuldigten die Schwere der Taten bewusst zu machen, setzte den unbedingten Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten fest und wählte wegen des grossen deliktischen Willens eine Probezeit von 5 Jahren. Einen Härtefall verneinte sie. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen das Strafmass und die Landesverweisung und verlangte 24 Monate bedingt sowie den Verzicht auf die Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (501 2025 90, 25. Februar 2026) bestätigte das Urteil. Eigene Strafzumessung: Für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl schweres objektives und subjektives Verschulden (18 Einbrüche in gut zwei Wochen, Rekrutierung und Logistik, kein Erwerb, Tatbegehung kurz nach dem Familiennachzug); die Täterkomponente bringe nichts zu seinen Gunsten (Vorstrafe, Geständnis erst unter erdrückenden Beweisen), 30 Monate. Für die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche erhöhte es um 6 Monate auf 36 Monate. Den teilbedingten Vollzug mit 6 Monaten unbedingt und 5 Jahren Probezeit sowie die Landesverweisung von 5 Jahren bestätigte es, da er in der Schweiz kaum integriert sei und die Familie nordmazedonischer Herkunft sei.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: nebenverurteilungsscore 4 → 6 (pro Schuldspruch): Sachbeschädigung 17-fach (1+1) + versuchter Hausfriedensbruch 3-fach (1+1) + Hausfriedensbruch 15-fach (1+1) = 6; Besonderheit 'Versuch' entfernt (das Hauptdelikt Diebstahl war vollendet, nur ein Teil der Hausfriedensbrüche blieb im Versuch).

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