Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte reichte als ehemalige Krankenkassenmitarbeiterin zwischen Januar 2016 und September 2017 bei zwei Krankenversicherern 91 von ihr selbst gefälschte Rückforderungsbelege für tatsächlich nicht erbrachte medizinische Behandlungen ein und erwirkte dadurch unrechtmässige Auszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70'794.70.
Die Beschuldigte, eine nicht vorbestrafte Frau mit Berufserfahrung im Gesundheits- und Versicherungswesen, die selbst bei einer der geschädigten Krankenkassen gearbeitet hatte, erstellte zwischen Dezember 2015 und Oktober 2017 auf ihrem Laptop 91 gefälschte Rückforderungsbelege für angebliche medizinische Behandlungen. Dazu setzte sie echte Abrechnungen und Belege so zusammen, dass die Fälschungen nur schwer erkennbar waren, und nutzte ihr Wissen über Tarifcodes und interne Abläufe. Zwei Krankenkassen zahlten ihr CHF 70'794.70 aus; weitere CHF 4'091.20 wurden gestoppt (Gesamtbetrag der Belege CHF 77'898.60). Das Geld verwendete sie für einen leicht überhöhten Lebensstil und ausserordentliche Auslagen. Geschädigt sind die Krankenversicherer. Das Regionalgericht Imboden sprach sie am 27. April 2021 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte sie mit 17 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 5'000.–; zudem verfügte es eine Ersatzforderung von CHF 70'794.70 und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz sprach einen Monat mehr aus als von der Staatsanwaltschaft beantragt, äusserte sich nicht zum anwendbaren Sanktionenrecht und hielt in der Begründung eine Probezeit von drei Jahren für angemessen, setzte im Dispositiv aber zwei Jahre fest. Die Verbindungsbusse begründete sie spezialpräventiv; den bedingten Vollzug gewährte sie der Ersttäterin. Nur die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; sie bestritt, die Belege erstellt zu haben. Das Kantonsgericht von Graubünden (I. Strafkammer, SK1 21 55, 28. Oktober 2022) bestätigte die Schuldsprüche und wandte das alte Sanktionenrecht an. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 15 Monate (Deliktsdauer und -betrag am unteren Rand, aber ausserordentlicher Fälschungsaufwand, Ausnutzen des Zugangs beim Arbeitgeber, niedrige Beweggründe angesichts der Aufgaben der Krankenkassen), Erhöhung um 5 Monate für die mehrfache Urkundenfälschung auf 20 Monate; Täterkomponente neutral. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 17 Monaten bedingt mit 2 Jahren Probezeit. Die Verbindungsbusse hob es auf, weil weder ein Massendelikt noch spezialpräventive Gründe vorlägen; die Ersatzforderung bestätigte es.
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 (2+1).