Fall 501 2021 162

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement du Lac
Urteilsdatum: 24.06.2021
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 107000
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte und koordinierte als Hintermann zusammen mit einem Mittäter zwischen Mai und November 2017 drei Baumaschinendiebstähle auf Baustellen in den Kantonen Freiburg und Waadt (Gesamtwert CHF 107'000.-), indem er die Tatorte auskundschaftete, die Käufer in Frankreich organisierte und das Verkaufsgeld entgegennahm.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger und bis zum Konkurs im September 2017 Gesellschafter und Geschäftsführer einer Sàrl, organisierte 2017 als Hintermann drei Diebstähle von Baggern auf Baustellen in Kerzers (20. Mai), St-Saphorin (Juni) und Lausanne (November) im Wert von je CHF 35'000.– bis 36'000.–. Er besichtigte jeweils am Vortag mit seinem Angestellten E. die Baustelle und zeigte ihm, welche Maschine zu stehlen sei, stellte Fahrzeuge zur Verfügung, organisierte den Verkauf in Frankreich, kassierte die Erlöse und verteilte die Beute; bei zwei Taten wurden Abschrankungen und Schlösser aufgebrochen. Als die Polizei ein Fahrzeug mit einem gestohlenen Bagger anhielt, meldete er dieses als gestohlen, um den Verdacht von sich abzulenken. Zudem legte er der Ausgleichskasse für 2017 trotz Mahnungen keine Buchhaltung vor. Er war 2016 mit einem bedingten Strafbefehl vorbestraft. Geschädigt sind Baufirmen. Das Tribunal pénal de l'arrondissement du Lac sprach ihn am 24. Juni 2021 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB, drei Fälle), der Sachbeschädigung (zwei Fälle), des Hausfriedensbruchs, der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 17 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren; den Widerruf der Vorstrafe lehnte es ab und sah gestützt auf die Härtefallklausel von einer Landesverweisung ab. Es stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Mittäters E. und weiterer Beteiligter sowie GPS-Daten. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht wieder, da der Beschuldigte das Strafmass nicht selbständig anfocht; das Kantonsgericht hielt einzig fest, dass die Strafzumessung weder rechtswidrig noch unbillig erscheine. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, Haftentschädigung und Genugtuung; er habe nur als Vermittler beim Verkauf der Maschinen gehandelt. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (501 2021 162, 26. April 2023) bestätigte sämtliche Schuldsprüche: Die belastenden Aussagen verschiedener, voneinander unabhängiger Mittäter, das übereinstimmende Vorgehen, die GPS-Auswertung seines Lieferwagens und seine prekäre finanzielle Lage belegten seine Rolle als Organisator; die Diebstahlsanzeige diente nur dazu, sich zu entlasten. Da das Strafmass nicht begründet angefochten war, überprüfte es die Strafe nicht weiter und bestätigte 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 5 Jahre), den Verzicht auf die Landesverweisung und den Schadenersatz von CHF 11'240.– an eine Geschädigte.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Berufungsurteil nicht wiedergegeben). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig (mehrfach=True: Schuldspruch »commis à trois reprises«). Score 6 bestätigt: Sachbeschädigung zweifach (1+1) + Hausfriedensbruch mehrfach (1+1) + Irreführung der Rechtspflege Art. 304 (Vergehen 1) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (Vergehen 1).

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