Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte verkaufte über ein aggressives Telefonmarketing-Vertriebssystem in 44 Einzelhandlungen an 29 Anleger Aktien einer von ihm kontrollierten Gesellschaft zu einem massiv überhöhten Preis und leitete die Kaufpreiszahlungen auf Konten einer eigens gegründeten, zum Verwechseln ähnlich benannten Drittgesellschaft um, wodurch den Anlegern ein Gesamtschaden von CHF 1'332'160.- entstand.
Der Beschuldigte, ein Schweizer Unternehmer, verkaufte 2011 und 2012 über ein von ihm kontrolliertes, aggressives Telefonmarketing mit Kaltakquise Aktien der von ihm gehaltenen STEMERGIE Biotechnology SA zu einem Preis, der über 100 % über dem Emissionspreis lag. Er liess dafür eine Gesellschaft auf den Marshallinseln mit einem Konto in Liechtenstein gründen, nutzte den seriösen Auftritt einer Vertriebsfirma und verschwieg, dass er die Aktien gar nicht übertragen wollte bzw. konnte. So beging er 44 Betrüge zum Nachteil von 29 Anlegern mit einem Schaden von CHF 1'332'160.–, um sich einen luxuriösen Lebensstil zu leisten. Im Strafregister ist nur eine spätere Busse wegen Steuerhinterziehung verzeichnet. Geschädigt sind Privatanleger. Das Strafgericht des Kantons Zug (Kollegialgericht, SG 2018 11) sprach ihn am 21. Mai 2021 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre); ein Tätigkeitsverbot ordnete es nicht an, und es verpflichtete ihn zu Schadenersatz an zahlreiche Anleger. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 30 Monate fest und gewährte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (über ein Jahr zwischen Hauptverhandlung und Urteil) eine Reduktion von 2 Monaten sowie wegen angeblicher Wiedergutmachung (Rückabwicklungsverträge) eine weitere von 1 Monat. Die spätere Steuerhinterziehungsbusse wertete sie nicht als Vorstrafe; mangels ungünstiger Prognose gewährte sie den teilbedingten Vollzug. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch, eventualiter höchstens 21 Monate; die Staatsanwaltschaft verlangte zunächst 4 Jahre unbedingt und ein Tätigkeitsverbot, beschränkte ihre Berufung an der Verhandlung aber auf das Tätigkeitsverbot. Das Obergericht des Kantons Zug (Strafabteilung, S 2021 18, 6. April 2022) bestätigte den Schuldspruch. Zur Strafe hielt es fest: Der Schaden von CHF 1,33 Mio., das Netzwerk aus Offshore-Gesellschaft, Konto und Vertriebsfirma sowie die Kaltakquise zeigten beachtliche kriminelle Energie; das Verschulden sei mittelschwer, die Einsatzstrafe müsse wegen des Verschlechterungsverbots bei 30 Monaten bleiben. Eine Wiedergutmachung sei nicht belegt, die Verletzung des Beschleunigungsgebots aber zu bestätigen; wegen des Verschlechterungsverbots übernahm es beide Reduktionen. Es bestätigte 27 Monate Freiheitsstrafe, davon 9 Monate unbedingt; ein Tätigkeitsverbot lehnte es mangels negativer Legalprognose ab.
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig ('Verletzung Beschleunigungsgebot' belegt: Vorinstanz −2 Mt.). Score 0: einziger Schuldspruch ist der gewerbsmässige Betrug (Hauptdelikt).