Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drang zusammen mit seinem Cousin bandenmässig in mehrere Wohnungen ein, indem sie jeweils den Türzylinder aufbrachen, und entwendete dabei Schmuck, Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von rund CHF 3'190.-; bei einem weiteren Einbruchsversuch blieb es beim Versuch.
Der Beschuldigte drang am 14. Juni 2017 zusammen mit seinem Cousin und Mittäter in eine Wohnung ein und entwendete Schmuck sowie EUR 170.- Bargeld; am selben Tag entwendete sein Cousin in seiner Anwesenheit zudem ein Portemonnaie mit CHF 140.- aus einer Handtasche. Am 14. und 19. Juni 2017 versuchten die beiden vergeblich, in eine weitere Wohnung einzudringen, indem sie den Türzylinder aufzubrechen versuchten. Am 16. Juni 2017 drangen sie in eine dritte Wohnung ein und entwendeten Schmuck und Gegenstände im Gesamtwert von rund CHF 2'881.55. Zwischen dem 13. und 18. Juni 2017 hielt sich der Beschuldigte zudem, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen, zum Zweck der Begehung dieser Delikte in der Schweiz auf. Die Juge de police de l'arrondissement du Lac sprach den Beschuldigten am 21. Dezember 2017 des bandenmässigen Diebstahls (unter Einschluss eines weiteren, im Berufungsverfahren nicht bestätigten Falls), des versuchten bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des (teils versuchten) Hausfriedensbruchs sowie widerrechtlichen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit nach AuG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 5 Jahre, unter Anrechnung von 186 Tagen Untersuchungshaft), einer Busse von CHF 2'000.- sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren; den am 25. November 2016 gewährten bedingten Vollzug einer früheren Strafe widerrief sie nicht. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte einen vollständigen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg sprach ihn am 2. April 2019 vom Vorwurf des Diebstahls in einem der fünf Fälle mangels ausreichender Beweise für seine Beteiligung frei, bestätigte hingegen den Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls, versuchten bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, (teils versuchtem) Hausfriedensbruchs sowie AuG-Widerhandlungen für die übrigen vier Fälle vollumfänglich. Weil der Teilfreispruch eine Neubeurteilung der Strafzumessung erforderte, setzte das Kantonsgericht die Strafe eigenständig neu fest: Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit 5 Jahre, unter Anrechnung von 186 Tagen Untersuchungshaft) sowie eine Busse von CHF 1'500.-. Da nur der Beschuldigte, nicht aber die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hatte, war das Kantonsgericht bei dieser Neufestsetzung durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur nach oben, nicht aber nach unten begrenzt; die neu zugemessene, mildere Strafe stellt somit eine eigenständige, vom Verschlechterungsverbot unberührte Strafzumessung dar. Die Landesverweisung von 5 Jahren und der Verzicht auf den Widerruf des Vorstrafen-Sursis blieben unverändert bestehen.